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Landgericht Köln, 22 O 257/16

Datum:
16.11.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 O 257/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:1116.22O257.16.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 16.12./21.12.2004 zur Konto-Nr. #### geschlossene Darlehensvertrag (in Gestalt der Konditionenneuvereinbarung vom 12.06./15.06./17.06.2013) durch den von den Beklagten am 18.06.2016 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde, sondern wirksam fortbesteht.

              Die Widerklage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

              Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils  vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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