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Landgericht Köln, 20 O 290/16

Datum:
25.01.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 290/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0125.20O290.16.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 55.139,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2016 zu zahlen, soweit die Klägerin binnen 18 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils sichergestellt hat, dass sie den vorgenannten Betrag verwenden wird, um das streitgegenständliche Versicherungsobjekt (Wohngebäude unter der Adresse "V-Straße 3, 50374 Erftstadt) an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen i.S.d. § 15 Nr. 4 der VGB 88 der J Versicherungen für Wohngebäudeversicherung. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagte zu 80%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags, für die Beklagte wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung; die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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