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Der weitergehende Antrag der Beklagten zu 2) vom 18.10.11 auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Tatbestandes des Urteils vom 30.09.11 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2Soweit die Beklagte zu 2) im Urteil nicht auch als Streithelferin bezeichnet worden ist, liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, die gem. § 319 ZPO zu berichtigen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verlauf des Verfahren, in dessen Rahmen die Beklagte zu 2) auch auf Seiten der Beklagten zu 1) beigetreten ist. Diese gem. § 313 Abs. 1 Nr.1 ZPO erforderliche Bezeichnung ist versehentlich unterblieben.
3Der weitergehende Antrag ist indes weder gem. § 319 ZPO, noch gem. § 320 ZPO begründet. Soweit die Streitverkündung und der Beitritt im Tatbestand nicht erwähnt werden, liegt weder eine Unrichtigkeit noch eine Unvollständigkeit vor. Die gem. § 313 Abs. 2 ZPO angezeigte knappe Darstellung des wesentlichen Inhalts des Parteivorbringens erfordert die Darstellung der Streitverkündung und -hilfe nicht. Schließlich ist sie auch von der Verweisung auf den Akteninhalt am Ende des Tatbestandes i.S.v. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO ausreichend umfasst.