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Landgericht Köln, 15 O 454/16

Datum:
27.04.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 454/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0427.15O454.16.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 13 U 155/17
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags Nr. ####36 mit Schreiben vom 02.06.2016 nur verpflichtet sind, an die Beklagte per 02.03.2017 einen Betrag i.H.v. 46.723,54 EUR zu leisten.

Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags Nr. ####10 mit Schreiben vom 02.06.2016 nur verpflichtet sind, an die Beklagte per 02.03.2017 einen Betrag i.H.v. 23.439,64 EUR zu leisten.

Es wird festgestellt, dass die Kläger aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags Nr. ####23 mit Schreiben vom 02.06.2016 nur verpflichtet sind, an die Beklagte per 02.03.2017 einen Betrag i.H.v. 24.197,20 EUR zu leisten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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