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Landgericht Köln, 15 O 246/16

Datum:
12.01.2017
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 O 246/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2017:0112.15O246.16.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag zu der Konto-Nr.: XXXXXXXXXXX mit dem Zeichen: XXXXXXXXX/XXXX vom 21.06.2006, durch die am 17.08.2015 ausgeübte Erklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag zu der Konto-Nr.: XXXXXXXXXXX mit dem Zeichen: XXXXXXXXX/XXXX vom 21.06.2006 durch die am 25.08.2015 ausgeübte Erklärung der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags.

 
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