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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.101,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 48 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Rückabwicklung zweier widerrufener Darlehensverträge in Anspruch.
3Am 04.07.2003 schlossen die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann, Herr E, mit der beklagten Sparkasse zwei grundpfandrechtlich besicherte Darlehensverträge über insgesamt 286.000,00 EUR zur Finanzierung der teilweise eigengenutzten Immobilie ab. Sie wurden über ein Widerrufsrecht belehrt. Für den Inhalt der Verträge einschließlich der Belehrungen wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen. Die Beklagte berechnete für die Sicherheitenbewertung 1.200,00 EUR. Am 07.11.2012 trafen die Vertragsparteien Anschlusszinsvereinbarungen.
4Am 18.11.2014 verstarb der Ehemann der Klägerin; er wurde von dieser sowie seinen beiden Söhnen beerbt. Am 10.10.2015 traten die weiteren Miterben sämtliche aus der Erbschaft entstandenen Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab und bevollmächtigten sie, den Widerruf zu erklären.
5Am 17.11.2015 erklärte die Klägerin den Widerruf, den die Beklagte zurückwies. Die Klägerin bediente das Darlehen in der Folge weiter und führte es so bis zum 30.03.2016 zurück.
6Die Klägerin erklärt die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta sowie Wertersatz mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen.
7Die Klägerin begehrt die Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die Zins- und Tilgungsleistungen, die Rückzahlung überzahlter Zinsen sowie Erstattung der Bewertungskosten. Die Beklagte erhebt gegenüber dem Anspruch auf Erstattung der Bewertungskosten die Einrede der Verjährung.
8Die Klägerin ist der Ansicht, die Widerrufsbelehrung verstieße gegen das bei Vertragsschluss geltende Recht und könne mangels vollständiger Übernahme des Musters gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Sie ist der Ansicht, der Marktzins habe 4,7 % betragen.
9Die Klägerin beantragt,
101. die Beklagte zu verurteilen, an sie 132.809,85 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (26.09.2016) zu bezahlen;
112. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.200,00 EUR Kosten der Sicherheitsberechnung zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 30.08.2003 zu bezahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin alleine die Prozessführungsbefugnis fehle. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, die Leistung an sich alleine zu fordern, sondern nur an sich und die Erben ihres verstorbenen Mannes.
15Die Belehrung sei im Präsenzgeschäft ordnungsgemäß, jedenfalls könne sie wegen der Verwendung des amtlichen Musters Vertrauensschutz beanspruchen. Die Geltendmachung des Widerrufs sei verwirkt und rechtsmissbräuchlich.
16Sie ist weiter der Ansicht, sie schulde Nutzungsentschädigung nur aus der Nettomarge von hier 0,41 %.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
20I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist prozessführungsbefugt. Bei Klagen mehrerer Berechtigter aus vollzogenen Gestaltungsrechten gem. § 356 BGB ist keine gemeinsame Klage geboten (Zöller/Vollkommer § 62 ZPO Rn. 19aE unter Verweis auf BGH NJW 1990, 2689 für Ansprüche aus Wandelung).
21II. Die Klage ist teilweise begründet.
22Die Klägerin hat nach Aufrechnung der gegenseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz gem. § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB in Höhe von 64.101,20 EUR.
231. Der Klägerin stand ein gesetzliches Widerrufsrecht hinsichtlich der streitgegenständlichen Darlehensverträge bei Ausübung mit Schreiben vom 17.11.2015 noch zu, denn die hier verwendeten Belehrungen entsprachen im Anschluss an die zu einer inhaltlich gleichlautenden Widerrufsbelehrung ergangene Entscheidung BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, nicht den maßgeblichen, bei Vertragsschluss geltenden gesetzlichen Anforderungen und konnten auch keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Die Beklagte zeigt keine überzeugenden Gründe auf, von dieser Bewertung abzuweichen. Insbesondere spielen Umstände des Einzelfalls, etwa der Vertragsschluss im Präsenzgeschäfts, bei der Bewertung der als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnenden Widerrufsbelehrung keine Rolle (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 19; Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 381/16). Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (vgl. zu § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. BGH, Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 343/15 m.w.N.).
242. Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt, weil die Darlehen bei Erklärung des Widerrufs noch nicht vollständig erfüllt waren. Damit fehlt es bereits an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment (OLG Köln, Beschl. v. 04.07.2016 - 13 U 247/15, n.v.). Auch die Anschlusszinsvereinbarungen im Herbst 2012 stellen kein Umstandsmoment für die Verwirkung dar. Vielmehr bestand für die Beklagte Anlass zur Nachbelehrung.
253. Der nur durch einen Darlehensnehmer erklärte Widerruf ist wirksam (BGH, Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15, juris).
264. Für die Berechnung der wechselseitigen Ansprüche in Folge des Widerrufs gilt im Anschluss an die Entscheidungen BGH, Urt. v. 10.03.2009, XI ZR 33/08, und BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15 Folgendes:
27(1) Nach Widerruf einer auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen, in denen § 357a BGB noch keine Anwendung findet, schuldet der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-) Tilgung sowie gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB die Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Für die Berechnung des Wertersatzes ist im Rahmen von § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BGB grundsätzlich die vertraglich vereinbarte Gegenleistung zu Grunde zu legen. Eine monatliche Anpassung des marktüblichen Zinssatzes kommt dabei nicht in Betracht. Vielmehr ist der vertraglich vereinbarte bzw. bei Vertragsabschluss marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen, der für die Dauer bis zum Widerruf fortgeschrieben wird (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 03.05.2016 – 13 U 33/16, Rn. 17). Allerdings kann der Verbraucher nach Maßgabe des § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB bei einem Verbraucherdarlehen nachweisen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus dem Darlehen niedriger ist als die vereinbarte Gegenleistung, so dass er im Ergebnis verpflichtet ist, nur marktübliche Zinsen als Wertersatz an den Darlehensgeber zu zahlen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes kann die EWU-Zinsstatistik für vergleichbare Fälle sein, von der ausgehend für die Zinsgestaltung erhebliche Besonderheiten des Einzelfalls, etwa besondere Kreditrisiken, die Absicherung des Kredits durch Grundpfandrechte innerhalb der Beleihungsgrenzen, Sondertilgungsrechte usw., zu berücksichtigen sind. Schließlich ist von der Marktüblichkeit der vereinbarten Zinsen auszugehen, wenn sie innerhalb der Streubreite der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze oder nur geringfügig bis zu 1 Prozentpunkt darüber liegen (BGH, Urt. v. 19.01.2016 – XI ZR 103/15, Rn. 17).
28Danach gilt hier:
29Vorliegend ist von der Marktüblichkeit der zwischen den Parteien vereinbarten Zinsen auszugehen, weil es der Klägerin nach Maßgabe des § 346 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB nicht gelungen ist, darzulegen, dass der Wert des Gebrauchsvorteils aus den Darlehen niedriger war als die vereinbarte Gegenleistung. So trägt die Klägerin bereits nicht substantiiert unter Berücksichtigung des Einzelfalles vor, warum der vereinbarte Zins nicht marktüblich gewesen sein soll. Überdies liegt bereits nach dem Vortrag der Klägerin der vereinbarte Effektivzins von 4,91 % nicht mehr als 1 Prozentpunkt über dem Vergleichswert der Bundesbank für 10jährige Darlehen, welcher effektiv 4,7% betragen haben soll (siehe K9, Bl. 154 f. d.A.). Die Klägerin schuldet der Beklagten mithin Wertersatz für den tatsächlich überlassenen Teil der Darlehensvaluta, der den geleisteten Zinszahlungen entspricht. Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen besteht nicht.
30(2) Die Beklagte als Darlehensgeberin schuldet dem Darlehensnehmer ihrerseits gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.
31Die Klägerin hat danach Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf Nutzungsersatz in Höhe 2,5 Prozentpunkten auf die Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf in Höhe von 64.101,20 EUR.
32Der durch die Beklagte zu zahlende Nutzungsersatz wird bei dem hier vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag (gem. § 492 Abs. 1a S. 2 BGB in der Fassung vom 01.08.2002 bis 18.08.2008) mit 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vermutet (BGH Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 564/15). Diese Vermutung, die unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung am Zinsmarkt ist und sowohl zugunsten als auch zulasten beider Vertragsparteien wirkt, haben weder die Klägerin noch die Beklagte erschüttert.
33Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, sie müsse Nutzungsersatz nur auf ihre Nettomarge zahlen, folgt dem die Kammer nicht. Nutzungsersatz ist grundsätzlich auf die Zins- und Tilgungsleistungen zu zahlen. Zwar steht es der Bank frei, die zu ihren Lasten streitende Vermutung zu widerlegen, sie habe aus empfangenen Leistungen Nutzungen gezogen (BGH, Beschl. v. 12.01.2016, XI ZR 366/15 unter Verweis auf BGH, Urt. v. 12.05.1998 – XI ZR 79/97). Ihrer Darlegungslast, sie habe aus den empfangenen Leistungen nur geringe Nutzungen gezogen, ist die Beklagte aber nicht ausreichend nachgekommen. Insbesondere ist der Vergleich mit der Entscheidung des BGH, Urt. v. 12.05.1998– XI ZR 79/97, verfehlt. In dem dortigen Fall entschied der BGH, dass die Bank bei einem Kauf von Optionsscheinen keine Nutzungen aus dem Kaufpreis ziehen konnte, wenn sie Eigenmittel in gleicher Höhe aufgewandt habe, weil sich dann ihre Anlagemittel nicht erhöht hätten. Dass die Beklagte Eigenmittel in gleicher Höhe und im gleichen Zeitraum wie die von der Klägerin und ihrem Ehemann geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen aufgewandt habe, so dass sich ihr Anlagevermögen durch deren monatliche Zahlungen nicht erhöht hätte, behauptet sie nicht. Allein, dass sie das Geschäft selbst refinanziert hat, führt nicht dazu, dass sie Nutzungsersatz nur auf ihren Gewinn zahlen muss.
34(3) Nach der Aufrechnung durch die Klägerin ist ihr Anspruch auf Rückzahlung der Zins- und Tilgungsleistungen durch die Gegenansprüche auf Rückzahlung der Darlehensvaluta sowie Wertersatz in identischer Höhe erloschen und es verbleibt der Nutzungsersatzanspruch in Höhe von 64.101,20 EUR.
35Der Nutzungsersatzanspruch endet im Zeitpunkt des Widerrufs. Nach dem Widerruf hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz auf die vor dem Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen mehr, weil durch die erklärte Aufrechnung die gegenseitigen Ansprüche in dem Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüber stehen, also im Widerrufszeitpunkt, erlöschen, und damit nicht mehr Grundlage für weiteren Nutzungsersatz sein können. Die Kammer geht davon aus, dass der Widerruf vom 17.11.2015 jedenfalls am 20.11.2015 zugegangen ist. Ausgehend von den Berechnungen der Klägerin in Anlage K10, Bl. 170 d.A., bestand zum 30.10.2015 ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von 63.764,87 EUR. Hinzu kommen 20 weitere Zinstage zu je 16,8165 EUR, mithin 336,33 EUR.
36Die nach dem Widerruf gezahlten weiteren Raten lösen keinen Nutzungsersatzanspruch aus. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB, weil die nach Widerruf weiter gezahlten Raten keine Zins- und Tilgungsleistungen auf den Darlehensvertrag mehr darstellen. Denn der Widerruf führt zum Erlöschen der Primäransprüche. Ein Nutzungsersatzanspruch folgt auch nicht aus §§ 812 Abs. 1, 818 BGB, weil für die weiter geleisteten Zahlungen ein Rechtsgrund vorlag. Zwar waren die Primäransprüche der Beklagten aus dem Darlehensvertrag erloschen. Die Beklagte hatte jedoch gegen die Darlehensnehmer aus dem Rückgewährverhältnis Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta sowie Wertersatz. Wertersatz schuldete die Klägerin der Beklagten auch für die Zeit nach dem Widerruf gem. § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Höhe des Vertragszinses, weil sie die Valuta weiternutzte und Wertersatz vom Empfang der Valuta bis zur endgültigen Rückabwicklung zu leisten ist (Palandt/Grüneberg, § 347 BGB Rn. 1 mit Verweis auf BGH, NJW 15, 2106 Rn. 38). Die von der Klägerin nach dem Widerruf gezahlten Raten erfolgten konkludent als Teilzahlung auf die durch den Widerruf entstandene Forderung der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta nebst Wertersatz.
375. Die Klägerin kann auch Leistung an sich selbst verlangen. Die Erklärung der Miterben, die Ansprüche aus der Erbschaft gegen die Beklagte an die Klägerin abzutreten, ist dahingehend auszulegen, dass die Erbengemeinschaft nach dem anderen Darlehensnehmer die Klägerin als Mitgläubigerin dazu ermächtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen.
386. Der Anspruch ist gem. §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 2 BGB zu verzinsen.
39III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Sicherheitenbewertung. Diese sind als Vertragskosten (siehe hierzu: Palandt/Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 346 Rn. 5) nicht von der Rückgewährpflicht des § 346 Abs. 1 BGB erfasst.
40Ein möglicher Anspruch gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1, 305, 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist verjährt. Ob die Wertermittlungsgebühren vorliegend individuell vereinbart wurden, kann dahin stehen. Die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche sind jedenfalls verjährt, § 214 Abs. 1 BGB. Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, § 199 Abs. 1 BGB. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urt. v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13, Rn. 35). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH aa.O.). Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist hier mit Überweisung der Wertermittlungsgebühr im Jahr 2003 entstanden. Die Klägerin hatte auch bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Klageerhebung war der Klägerin jedenfalls ab dem Jahr 2010 zumutbar. Die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche, die vor dem Jahre 2010 entstanden sind, hat jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2010 zu laufen begonnen. Schon im Jahre 2010 hat sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Wertermittlungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung missbilligt hat. Im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - hier also im Jahr 2003 - wurde die Vereinbarung von Wertermittlungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allgemein gebilligt (vgl. OLG München, Urt. v. 26.08.1999 - 19 U 2173/99, juris; OLG Naumburg, Urt. v. 09.10.2003 - 2 U 13/03, juris). Zumutbar wird die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen aber dann, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urt. v. 06.05.1993 - III ZR 2/92, juris; BGH, Urt. v. 26.09.2012 VIII ZR 279/11, Rn. 52 m.w.N.). Das war für Wertermittlungsgebühren ab dem Jahr 2010 der Fall. Eine Klageerhebung wurde bereits nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2010 zumutbar, die eine Abkehr von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung erkennen ließ. Eine Änderung der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung trat anders als bei Bearbeitungsgebühren im Anschluss an den Beitrag von Nobbe, WM 2008, 195 (194), bereits durch die Entscheidungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2009 - 6 U 17/09, veröffentlicht in WM 2010, 215, für AGB von Kreditinstituten, sowie OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2010 - 13 W 49/10, veröffentlicht in WM 2010, 1980, für AGB von Bausparkassen, ein, die eine neue herrschende Meinung begründet haben, der eine gegenteilige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegenstand . Ab diesem Zeitpunkt war der Klägerin die Klageerhebung zumutbar, so dass die Verjährung mit Ende des Jahres 2010 zu laufen begonnen hat und mit Ablauf des 31.12.2013 eingetreten ist.
41IV. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO.
42Streitwert: 134.009,85 EUR