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Der Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Teilurteils der Kammer vom 27.04.2017 - 14 O 286/14 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
2I.
3Mit Teilurteil vom 27.04.2017 hat die erkennende Kammer den Beklagten zur Auskunftserteilung im Hinblick auf Vervielfältigungen von Original-Tonbandaufnahmen des Klägers verurteilt.
4Mit Schriftsatz vom 17.05.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tage, beantragt der Beklagte, den Tatbestand des ihm zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 03.05.2017 zugestellten Urteils zu berichtigen.
5Der Beklagte ist der Ansicht, der Tatbestand des Urteils der erkennenden Kammer vom 27.04.2017 enthalte eine Vielzahl von Unrichtigkeiten, teils sei auch in den Entscheidungsgründen Parteivortrag unzutreffend wiedergegeben worden, was er im Einzelnen ausführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 17.05.2017 (Bl. 2515-2524 GA) Bezug genommen.
6Der Beklagte beantragt,
718 Stellen des Urteils (Ziffern 1 - 18) zu berichtigen.
8Der Kläger beantragt,
9den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten zurückzuweisen.
10II.
11Es bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Tatbestandsberichtigungsantrags des Beklagten.
12Die Ziffern 1) – 18) des Schriftsatzes des Beklagten vom 17.05.2017 enthalten jeweils die Formulierung, dass die gekennzeichnete Stelle in dem Urteil zu berichtigen sei, ohne eine bestimmte Berichtigung zu beantragen.
13Grundsätzlich muss der Tatbestandsberichtigungsantrag konkret gefasst sein und klarstellen, wie der Tatbestand nach Auffassung des Antragstellers richtigerweise hätte lauten müssen. Dabei muss der Antragsteller durch einen konkreten Antrag dartun, welche konkrete Formulierung durch welche ersetzt werden soll bzw. welche - knappe - Ergänzung vorzunehmen ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2015 - 5 W 48/13, juris Rn. 20). Dem entspricht die Antragsfassung des Beklagten nicht.
14III.
15Die Zulässigkeit des Tatbestandsberichtigungsantrags des Beklagten im Hinblick auf die Begründung der Berichtigungsaufforderung unterstellt, ist dieser zudem nicht begründet, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.
16§ 320 ZPO setzt voraus, dass der Tatbestand Unrichtigkeiten, die nicht unter § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche aufweist. Der Beklagte rügt wesentliche Auslassungen und Unrichtigkeiten.
17Unrichtigkeit im Sinne von § 320 ZPO meint, dass das Gericht den Sach- oder Streitstand unzutreffend wiedergibt und im Tatbestand etwas beurkundet, was die Parteien nicht oder nicht so vorgetragen haben. Eine Tatbestandsauslassung liegt vor, wenn das Gericht gegen § 313 Abs. 2 ZPO verstoßen hat und entweder die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel oder die Anträge bzw. die Hilfsanträge nicht einmal knapp dargestellt hat (vgl. LG Köln, Beschluss vom 11.02.2014 – 14 O 613/12 – juris Rn. 3 f, Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016 § 320 Rn. 4 m.w.N.).
18Vorliegend sind weder korrekturbedürftige Unrichtigkeiten noch Auslassungen in diesem Sinne gegeben.
19Im Einzelnen:
20(Die Nummerierung folgt den Ziffern in dem Schriftsatz des Beklagten vom 17.05.2017, Bl. 2515 ff.)
211.
22Auf Seite 2 des Urteils ist zutreffend im unstreitigen Teil des Tatbestandes aufgeführt, dass der Beklagte
23„als Ghostwriter des Klägers an den Memoiren des Klägers“
24beteiligt gewesen sei.
25Auch der Beklagte hat so vorgetragen: (Schriftsatz vom 27.11.2014, Seite 6f, Bl. 106 f GA)
26“ … Das bezieht sich ausschließlich auf die Besonderheit, dass der Kläger das Werk nicht selbst verfasst, sondern es von dem Beklagten als Ghostwriter geschrieben wurde. Über diese Konstellation sollte Stillschweigen bewahrt werden….“
272.
28Zutreffend und nicht zu berichtigen ist im unstreitigen Teil des Tatbestandes, dass die Gespräche
29„in Vorbereitung“
30der Memoiren geführt worden sind.
31Bereits mit Schriftsatz vom 27.11.2014, Seite 3 (Bl. 103 GA) hat der Beklagte vortragen lassen:
32“ Wenn es Hauptpflicht des Beklagten war, dem Verlag letztlich ein Manuskript zu liefern, dann gehörten die Vorstufen hierzu - Gespräche mit dem Kläger und Aufzeichnungen jeglicher Art - zur internen Vorarbeit des Beklagten zur Erfüllung dieser Vertragspflicht“
333.
34Der Wortlaut auf Seite 3 des Urteils
35„Das Buch besteht zu ca. 10 % aus Äußerungen, die …. entnommen aus den …. Original-Tonbandprotokollen, …….“.
36ist nicht zu korrigieren. Zum einen ist der Sachverhalt zutreffend wiedergegeben, wie eine Inaugenscheinnahme des Buches ergibt, zum anderen beantragt der Beklagte Berichtigung des Tatbestandes nur mit der Begründung, keine der Parteien habe den Prozentwert vorgetragen, behauptet aber selbst nicht, dass der in dem Urteil angegebene Wert unzutreffend sei und gibt selbst keinen abweichenden Wert an.
37Für die Berichtigung des Prozentwertes ist bereits kein Rechtsschutzinteresse ersichtlich, da für den Auskunftsanspruch im Hinblick auf die Vervielfältigungen der Original-Tonbandaufnahmen der prozentuale Anteil der in dem Buch abgedruckten Original-Äußerungen des Klägers nicht entscheidungserheblich ist.
384.
39Auf Seite 4 des Urteils ist der Wortlaut, dass der Beklagte
40„nach außen hin nicht in Erscheinung treten und nur der Kläger als Autor genannt werden sollte“
41nicht zu berichtigen, da der Parteivortrag zutreffend wiedergegeben ist.
42Der Beklagte hat so vorgetragen (Schriftsatz vom 27.11.2014, Seite 7, Bl. 107 GA)
43“ … der Kläger das Werk nicht selbst verfasst, sondern es von dem Beklagten als Ghostwriter geschrieben wurde. Über diese Konstellation sollte Stillschweigen bewahrt werden….“
44Der Beklagte stellt zudem weder einen konkreten Antrag zur Berichtigung, noch trägt er abweichenden Parteivortrag vor unter Angabe der Fundstelle. Er nimmt lediglich Bezug auf § 2 Nr. 4 des zwischen dem Beklagten und der F-Verlagsanstalt geschlossenen Vertrages. Dort ist indes nur formuliert:
45„Der Verlag stellt sicher, dass die Zusammenarbeit von Herrn Dr. T mit dem Autor in dem Werk angemessen berücksichtigt wird“.
46Diese Formulierung belegt, dass der Kläger als Autor der Autobiographie benannt werden sollte. Welcher Art die „angemessene Berücksichtigung“ des Beklagten zu 1) sein sollte, trägt dieser auch in seinem Berichtigungsantrag nicht vor.
475.
48Auf Seite 4 des Urteils ist der Wortlaut, dass
49„der Beklagte keinen Anspruch auf Zusammenarbeit mit dem Kläger bis zur Fertigstellung des Manuskripts“ gehabt habe,.."
50nicht wegen wesentlicher Auslassungen zu berichtigen.
51Der Beklagte stellt keinen konkreten Antrag, in welcher Form eine Ergänzung des Tatbestandes zu erfolgen habe, sondern nimmt wiederum lediglich Bezug auf § 1 Abs. 4 des zwischen dem Beklagten und der F-Verlagsanstalt geschlossenen Vertrages. Weder in diesem Vertrag, noch in dem Vertrag zwischen dem Kläger und der F-Verlagsanstalt ist eine Regelung aufgenommen, dass der Beklagte gegen den Willen des Klägers eine Zusammenarbeit bis zur Fertigstellung des Manuskripts hätte durchsetzen können.
526.
53Auf Seite 5 des Urteils ist der Wortlaut, dass der Kläger dem Beklagten Zugang zu zahlreichen Unterlagen aus der Zeit als Bundeskanzler bzw. als Oppositionsführer zur Durchsicht und Auswertung „ermöglichte“ nicht in einer von dem Beklagten nicht konkretisierten Form zu berichtigen.
54Der Tatbestand ist richtig. Zur Begründung seines Berichtigungsantrags nimmt der Beklagten Bezug auf seinen Schriftsatz vom 11.07.2016, Seite 23, in welchem ausgeführt wird,
55„der Kläger habe Hilfe bei der Zugänglichmachung von Unterlagen allenfalls passiv geleistet, indem er sich über bestimmte Sicherheitsanforderungen der Kanzleramtsverwaltung schlicht hinwegsetzte“ (Bl. 1195 GA).
56Der Beklagte hat damit selbst ein aktives Handeln des Klägers beschrieben und zugleich vorgetragen, dass und wie der Kläger ihm Zugang zu diesen Unterlagen eröffnete. Darüber hinaus hat der Beklagte dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz vom 29.07.2016, Seite 20, Bl. 1555 GA) nicht widersprochen,
57„..dass der Archivzugang für den Beklagten zu 1) nur möglich war, weil der Kläger bzw. auf sein Geheiß sein Berliner Büro die zuständigen „Archivstellen“ vorab darüber informiert hatten, dass der Beklagte zu 1) sämtliche Archivunterlagen nur für die Memoiren des Klägers einsehen würde und dies auch nur zweckgebunden dafür durfte..“
58Zudem hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass der Kläger dem Beklagten Materialien zur Verfügung stellte (Schriftsatz vom 26.06.2015, Seite 4, Bl. 653 GA):
59„….Materialien, die der Kläger zur Verfügung stellte, waren vom Ansatz her als Stoffsammlung für die Memoiren gedacht.“
607.
61Auf S. 5 des Urteils ist der Wortlaut, dass dem Beklagten die Archive der A-Stiftung
62„auf Veranlassung des Klägers“
63zugänglich gemacht worden seien, nicht zu berichtigen. Der Tatbestand ist richtig. Ausweislich der von Beklagtenseite vorgelegten „Konferenzbescheinigung“ vom 17.12.2001 (Anl. OC5, Bl. 1427 GA) hatte nicht der Beklagte die Entscheidungskompetenz, ob er Zugang zu den Akten des Bundeskanzleramtes erhielt, sondern die Zugangsmöglichkeit wurde dem Beklagten nur „für Büro BK a.D. Dr. Y“ erteilt.
648.
65Auf Seite 30 des Urteils ist das Wort „Stichwortkonzept“ nicht zu berichtigen.
66Die Darstellung entspricht dem unstreitigen Tatbestand des Urteils der erkennenden Kammer vom 12.12.2013 – 14 O 612/12, Seite 4, Bl. 134 RS BA. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu dem Schriftsatz des Beklagten vom 11.07.2016, S. 36. Dort beschreibt der Beklagte lediglich die Art und Weise der Fragestellung („ kurze und präzise Fragen“), ohne auf das den Fragen zugrundeliegende Material einzugehen.
679.
68Die Formulierung auf Seite 6 des Tatbestandes, dass der Kläger in den Gesprächen
69„in freier Rede“
70sehr ausführlich sein gesamtes Leben auf Band gesprochen habe, ist nicht zu berichtigen. Der Tatbestand ist richtig. Die von Beklagtenseite vorgelegten Transkriptionen (z.B. OC 49, Bl. 2133-2135; OC 50, Bl. 2136f, OC 51, Bl. 2138-2140 jeweils BA 14 O 323/15) enthalten vielfach Ausführungen des Klägers über mehrere Din A4 – Seiten, die nicht, oder nur sporadisch von Einwürfen oder Zwischenfragen des nicht benannten Gesprächspartners unterbrochen sind.
71In dem Buch (Seite 40, 3. Absatz) schildert der Beklagte zudem die Gesprächssituation wie folgt:
72Ein Knopfdruck aufs Aufnahmegerät und das Frage-Antwort-Spiel begann… Doch im Nu war mein Gegenüber in seiner Lebensgeschichte auf und davon galoppiert. Ein Y, das wurde schnell klar, lässt sich in kein Erzählkorsett zwängen, der kommt vom Hölzchen aufs Stöckchen, der kämpft sich wild assoziierend durch seine Vita…
7310.
74Das Zitat aus dem Buch „Vermächtnis“ (dort Seite 37)
75„Passagenweise blieb kein Stein auf dem anderen.“
76ist nicht streichen, da es korrekt wiedergegeben wurde (Buch Seite 37, Absatz 4, Zeile 4). Das Zitat wurde auch nicht in falschen Zusammenhang wiedergegeben, insbesondere ist zutreffend, dass die Entscheidung über die Abänderung von Seiten des Klägers, nicht etwa von Seiten der Ehefrau des Klägers, getroffen wurde.
77In dem Buch führt der Beklagte aus:
78„Sie, die Stimme der Vernunft, der konstruktive Störfaktor, hat sich - ich räume ein: zu meinem Bedauern! - in den allermeisten Fällen durchgesetzt. Weniger vornehm gesagt: Sie hat uns gequält. Passagenweise blieb kein Stein auf dem anderen. Die ehelichen Dauerappelle zur Abschwächung hat Y, der seine Körperschwere augenzwinkernd zum Staatsgeheimnis erklärte, nur durch den Verzehr von gewaltigen Eiskugelbergen ertragen, …
79Hieraus ergibt sich, dass die Entscheidungskompetenz über die Abänderung des Entwurfs des Beklagten bei dem Kläger lag, die Ehefrau des Klägers nicht darüber bestimmen, sondern nur an die Vernunft des Klägers „appellieren“ konnte.
8011. – 12.
81Nicht zu berichtigen ist ferner auf Seite 7, dass der Beklagte die Originaltonbänder
82„ zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichungen“
83jeweils mit nach Hause genommen habe und „dort“ von seiner Schwester habe abschreiben lassen.
84Der Tatbestand ist richtig. Der Beklagte stellt auch mit Schriftsatz vom 17.05.2017 nicht in Abrede, dass er die Tonbänder jeweils mit nach Hause nahm und von seiner Schwester abschreiben ließ. Auch in dem Buch Seite 42 (Abs. 1) schildert der Beklagte:
85„Aus Angst, bestohlen zu werden, habe ich meine Tonbandkassetten sogar mit aufs Klo genommen - und die Aufnahmen daheim augenblicklich abgehört, um mir Notizen für die nächste Sitzung zu machen, die oft bereits für den folgenden Tag angesetzt war."
86Der Beklagte hat im Rechtsstreit nicht vorgetragen, dass diese Darstellung in dem Buch unrichtig sei.
87Soweit der Beklagte einwendet, er habe die Tonbandkassetten nicht für den Zweck der Vorbereitung der Buchveröffentlichungen mitgenommen, gibt er nicht an vorgetragen zu haben, zu welchen sonstigen Zwecken der Beklagte die Tonbänder mit nach Hause genommen habe und gibt hierzu auch keine Fundstelle an.
88Eine Unrichtigkeit des Tatbestandes ergibt sich auch nicht aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 11.07.2016, Seite 25 (Bl. 1197 GA):
89Der Beklagten führt insoweit aus, es lasse sich nicht der Schluss ziehen, die Dokumente seien unstreitig zur Vorbereitung der Buchveröffentlichungen zum Beklagten verbracht worden (weil) vorgetragen worden sei, dass der Beklagte frei darin gewesen sei, was er mit den gezogenen Erkenntnissen anfangen wollte.“
90Der in Bezug genommene Schriftsatz vom 11.07.2016, Seite 25 (Bl. 1197 GA) bezieht sich indes nicht auf den Umgang des Beklagten mit den Tonbändern, sondern auf die Dokumente aus dem Bundestagsbüro des Klägers und dem Bundeskanzleramt.
91Soweit der Beklagte Berichtigung des Ortes verlangen, an welchem die Tonbänder von der Schwester des Beklagten, der Zeugin L, angefertigt wurden, ist bereits kein Rechtsschutzinteresse für eine solche Berichtigung ersichtlich, da von Beklagtenseite nicht vorgetragen wurde, inwieweit für die Entscheidung des Rechtsstreits von Relevanz ist, dass gegebenenfalls die Tonbänder nicht in Köln, sondern in St. Ingbert abgeschrieben wurden.
9213.
93Auf Seite 7 des Urteils ist im Hinblick auf den Kläger nicht zu berichtigen, dass dieser
94der Ansicht (sei), ihm stehe gegen den Beklagten aus Auftragsverhältnis oder eines Vertrags sui generis im Sinne von § 662 BGB gemäß §§ 666, 667 BGB ein Anspruch auf Auskunftserteilung… zu.
95Diese Rechtsansicht hat der Kläger nicht nur im Rahmen der Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußert, sondern zuvor bereits schriftsätzlich vorgetragen. So hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.05.2016 (Bl. 1044 ff. GA) ausgeführt, dass er
96„..seine ursprünglich auf Herausgabe der streitgegenständlichen Abschriften und (Digital)-Kopien der Originaltonbänder gerichtete Klage in eine Stufenklage geändert (habe), die auf der ersten Stufe eine Auskunftsklage zum Gegenstand hat".
97In den vorangegangenen Schriftsätzen hat der Kläger mehrfach, u.a. mit Schriftsatz vom 25.03.2015 (Bl. 416 ff GA) ausgeführt, dass die Parteien eine vertraglich bindende Vereinbarung in Gestalt eines Auftragsverhältnisses im Sinn von § 662 BGB geschlossen hätten (Bl. 416 GA) und dem Kläger hieraus ein Anspruch gemäß § 667 BGB auf Herausgabe zustehe (Schriftsatz vom 23.02.2016, Bl. 886 ff. GA).
98Mit Schriftsatz vom 23.02.2016 hat der Kläger sich ferner die Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 206/14) zur Rechtsnatur des zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist zu eigen gemacht.
99Der Beklagte hat in Erwiderung darauf mit Schriftsatz vom 11.07.2016 (Bl. 1173 ff. GA) ausgeführt, weshalb seiner Ansicht nach dem Kläger kein Anspruch aus Auftragsrecht oder auftragsähnlichen Verhältnis zustehe (Seite 95-102, Bl. 1267-1274 GA).
10014.
101Nicht zu berichtigen ist auf Seite 9 des Urteils, dass
102„insoweit unstreitig“
103sei, dass der Kläger „mit Ausnahme einer (ersten) Transkriptionen keine Kenntnis davon gehabt (habe), in welcher Zahl und zu welchem Zeitpunkt der Beklagte Vervielfältigungen der Originaltonbänder“ vorgenommen hat.
104Das Vorbringen der Parteien ist zutreffend wiedergegeben, auch nach dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 17.05.2017.
105Soweit der Beklagte zur Begründung seines Berichtigungsantrages auf seinen Schriftsatz vom 29.11.2016, Seite 15, Bezug nimmt und auf die dortigen Ausführungen
106„der Kläger habe durch Bezugnahme auf eine bereits erfolgte Abschrift der Originaltonbänder seine Erwartungshandlung ausgedrückt, die Zeugin L werde auch weiterhin Abschriften der Tonbänder erstellen. Daraus folgt, dass der Kläger seit dem Jahr 2001 positive Kenntnis davon hatte, dass die Zeugin L stets Transkriptionen der Tonbänder erstellte.“
107hat in diesem Schriftsatz der Beklagte weder die Anzahl noch den Zeitpunkt von Vervielfältigungen der Tonbänder vorgetragen oder behauptet, der Kläger habe über diese Informationen verfügt, sondern lediglich die Schlussfolgerung gezogen, der Kläger müsse „positive Kenntnis“ gehabt haben, dass Vervielfältigungen (überhaupt) angefertigt wurden.
10815.
109Die Ausführungen auf Seite 12 des Urteils
110Hinsichtlich des geltend gemachten Herausgabeanspruchs erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.“
111sind nicht dahingehend zu berichtigen, dass die Verjährungseinrede auch hinsichtlich des geltend gemachten Auskunftsanspruches erhoben worden sei. Der Beklagte hat diese Einrede nicht erhoben.
112Soweit der Beklagte auf seinen Schriftsatz vom 17.12.2015, S. 2, Bezug nimmt, ist in diesem lediglich die Einrede der Verjährung im Hinblick auf den (damals allein anhängigen) Herausgabeantrag erhoben worden.
113Auch mit Schriftsatz vom 11.07.2016, S. 107 (Bl. 1279 GA), auf welchen der Beklagte zur Begründung Bezug nimmt, hat dieser die Einrede der Verjährung nur in Zusammenhang mit dem geltend gemachten Herausgabeanspruch erhoben:
114„Hilfsweise: Verjährung etwaiger Herausgabeansprüche
115… Damit trat Verjährung der - ohnehin nicht bestehenden - Herausgabeansprüche bezüglich der Abschriften und Vervielfältigungsstücke bereits mit Ablauf des Jahres 2004 ein. Der guten Ordnung halber wird die Einrede der Verjährung hiermit sowohl für den Beklagten zu 1. als auch für den Beklagten 2. noch einmal ausdrücklich erhoben. ..
11616.
117Auf Seite 24 des Urteils ist der Satz
118„Auch die Recherchekosten des Beklagten waren von dem Verlag pauschal abgegolten worden,..“
119nicht zu berichtigen, da dieser, in den Entscheidungsgründen enthaltene Tatsachenvortrag unstreitig ist. Der Beklagte hat auch mit Schriftsatz vom 29.11.2016 (dort Seite 9, Bl. 1898 GA) nicht dem Vorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 29.07.2016, Seite 38, Bl. 1795 BA 14 O 323/15) widersprochen, dass der Beklagte zu 1) von dem Verlag ein Honorar in Höhe von 481.667,41 EUR, erhalten habe und in dem Vertragszusatz für Band 2 der Memoiren zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Verlag vereinbart worden sei:
120„Sämtliche Kosten für Recherchen, Reisen, Schreibarbeiten, Recherchentagen etc. sind mit diesen Honoraren abgegolten“
121Ferner hat der Beklagte nicht den Vortrag des Klägers (a.a.O.) bestritten, dass der Beklagte weitere 69.900,00 EUR pauschal an Recherchekosten neben der Erstattung von Übersetzungskosten erhalten habe.
12217.
123Auf Seite 24 des Urteils ist der Wortlaut
124„..der von ihm selbst formulierten Tätigkeitsbeschreibung“
125nicht zu berichtigen, da der Beklagte keine Unrichtigkeit vorträgt, insbesondere nicht geltend macht, dass er seine Tätigkeit im Rahmen der Erstellung der Autobiografie des Klägers nicht beschrieben habe.
126Seine Tätigkeit als Ghostwriter hat der Beklagte unter anderem in dem Buch S. 47 beschrieben:
127„Als Ghostwriter kannst du kein Fass aufmachen. Ich habe mich angepasst, die mir ureigene Tugend des Neinsagens aufgegeben. Längst hatte das System K. auch von mir Besitz ergriffen…“
128Soweit im folgenden Urteilstext eine Wertung der Tätigkeitsbeschreibung des Beklagten vorgenommen wird, ist diese der Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich.
12918.
130Auf Seite 27 des Urteils ist der Wortlaut
131„.. wie zwischen den Parteien unstreitig ist, der Kläger in diese Aufhebungsvereinbarung nicht einbezogen ist.“
132nicht zu berichtigen. Die schriftliche Aufhebungsvereinbarung vom 06./10.09.2009 (Bl. 112f GA) wurde lediglich zwischen dem Beklagten und der F-Verlagsanstalt geschlossen.
133Zur Begründung seines Berichtigungsantrages führt der Beklagte lediglich aus, dass er die Ansicht vertreten habe, der Kläger müsse die Aufhebungsvereinbarung gegen sich gelten lassen.
134IV.
135Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.