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Die Kammer weist auf Folgendes hin:
Bei vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hält die Kammer die Berufung der Klägerin für unbegründet. Die Klägerin dürfte nicht aktivlegitimiert sein, da die behauptete Abtretung vom 07.02.2015 des Fluggasts O (USA) wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz gemäß § 134 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1, § 3 RDG nichtig sein dürfte.
3Nach Auffassung der Kammer dürfte das Amtsgericht rechtsfehlerfrei zu der Annahme gekommen sein, dass sich die Wirksamkeit der Abtretung vorliegend gemäß Art. 14 Abs. 2 Rom I VO nach dem (deutschen) Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmt. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes sogar als Eingriffsnormen i.S.v. Art. 9 Abs. 2 Rom I VO zu qualifizieren sind, wie es teilweise vertreten wird (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl. 2016, Rom I, Art. 9, Rn. 10; MüKo/Martiny, BGB, 6. Auflage 2015, Art. 14 Abs. 2 Rom I VO, Rn. 30).
4Für die Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 2 Rom I VO spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, wonach sich die „Übertragbarkeit“ der Forderung nach dem Forderungsstatut richtet. Das sich aus dem Rechtsdienstleistungsgesetz ergebende Abtretungshindernis begrenzt in diesem Sinne die Übertragbarkeit der streitgegenständlichen Forderung.
5Aber auch dann, wenn über den Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 Rom I VO hinaus das Erfordernis einer schuldnerschützenden Zweckrichtung des Abtretungshindernisses zu verlangen sein sollte (vgl. MüKo/Martiny, BGB, 6. Auflage 2015, Art. 14 Abs. 2 Rom I VO, Rn. 28/29), dürfte nach Auffassung der Kammer vorliegend vom Forderungsstatut auszugehen sein.
6So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zielrichtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (BGH, Urteil vom 11.12.2013, Az. IV ZR 46/13 unter Rn. 14 in juris). Neben dem – offensichtlichen – Zweck des Gesetzes, den Empfänger der Rechtsdienstleistung selbst vor nicht hinreichend qualifizierten Anbietern zu bewahren, nimmt der Bundesgerichtshof also an, dass auch der Rechtsverkehr vor ungenügenden Dienstleistungen im rechtsberatenden Bereich geschützt werden soll. Mit dieser zutreffenden Erwägung bezieht der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit einer Forderungsabtretung auch den Schuldner in den Schutzbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes mit ein. Nach Auffassung der Kammer ist dies gerechtfertigt: Der Schuldner hat typischerweise ein – berechtigtes – Interesse daran, sich im Rahmen der Abwicklung des Schuldverhältnisses nicht mit möglicherweise unqualifizierten oder unseriösen Rechtsdienstleistern auseinandersetzen zu müssen, die infolge einer Abtretung in die Gläubigerposition eingetreten sind. Nur bei einem solchen Verständnis des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist die vom Bundesgerichtshof zu Recht angenommene universelle Schutzrichtung sowohl des individuellen Rechtssuchenden als auch des allgemeinen Rechtsverkehrs und der Rechtspflege insgesamt gewahrt und wird das Bestandsinteresse des Schuldners, der sich seinen Gläubiger aussuchen konnte, nicht jedoch den Zessionar, berücksichtigt (vgl. zu diesem Kriterium BeckOK/Spickhoff, BGB, 38. Edition, Stand 01.02.2013, Art. 14 Rom I VO, Rn. 1).
7Vor diesem Hintergrund dürfte es entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht darauf ankommen, dass die Parteien des Abtretungsvertrages beide ihren Wohnsitz bzw. ihre Niederlassung nicht in der Bundesrepublik haben. Die Klägerin kann darüber hinaus auch nicht damit gehört werden, auf Nicht-EU-Gesellschaften könne das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht angewendet werden. Diese Auffassung dürfte im Gesetz keine Stütze finden und dem Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes widersprechen, am „Marktort“ bzw. an dem Ort, an dem die Rechtsberatung stattfindet oder sich auswirkt (Bundesrepublik), ein dem Rechtsdienstleistungsgesetz entsprechendes Schutz- und Qualitätsniveau zu garantieren (mit vergleichbaren Erwägungen zum örtlichen Schutzbereich des Gesetzes OLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, Az. 6 U 65/03, unter Rn. 7 in juris).
8Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.