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Landgericht Köln, 91 O 30/15

Datum:
14.01.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
91 O 30/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0114.91O30.15.00
 
Tenor:

I.

Folgende Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19.06.2015 werden für nichtig erklärt:

a)      Der ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.a) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von Baustoffaktivitäten und einer in der Straßensanierung tätigen Gesellschaft aus dem T SE-Konzern in 2009 zu einem überhöhten Preis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

b)      Der ausweislich des notariellen Protokolls der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.b) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Verkauf der Beteiligung an der C GmbH, E, zum 1.1.2011 an eine Gesellschaft der T SE-Gruppe zu einem zu niedrigen Preis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

c)      Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.c) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der T SE veranlassten, seit 2009 bestehenden Darlehensbeziehungen mit Unternehmen des T SE-Konzerns durch nicht marktgerechten Zins sowie nicht marktgerechte Kreditkommissionen und sonstige Kommissionen sowie das Unterlassen der Wahrnehmung günstigerer Finanzierungsalternativen) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

d)     Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.d) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den im Dezember 2012 mit der T SE abgeschlossenen Darlehensvertrag im Gesamtvolumen von bis zu Euro 120 Mio. im Hinblick auf dessen fehlende Marktüblichkeit) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

e)      Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.e) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch die von der T SE veranlasste Gewährung von Großmütterzuschüssen in Höhe von Euro 276,2 Mio. an die C1 AG ("C1") sowie die Akquisition konzernverbundener Unternehmen der T SE durch die C1, insbesondere infolge von Überbewertungen der von der T SE eingebrachten Beteiligungen) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

f)       Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.f) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von ausgewählten Verkehrswegebau- und Baustoffaktivitäten sowie der L GmbH & Co. KG, der L1 GmbH & Co. KG und der B GmbH & Co. KG von der L2 AG, M, im Jahr 2010 zu einem überhöhten Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

g)      Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.g) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb von drei Grundstücken der L2 GmbH 2011 zu einem überhöhten Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

h)     Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.h) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Erwerb der I GmbH von der T SE-Gruppe zu einem überhöhten Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

i)        Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.i) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch von der T SE veranlasste nicht marktgerechte Darlehensvereinbarungen mit und den Verkauf der E1 ("E1") an eine Tochtergesellschaft der C1 zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

j)        Der ausweislich des notariellen Protokolls zur Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7.I.j) (Vermögensschaden der Gesellschaft durch den von der T SE veranlassten Verkauf der I1 AG ("I1") an die J GmbH zu einem nicht marktgerechten, zu niedrigen Kaufpreis) ergangene Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen das herrschende Unternehmen, die Klägerin mit Sitz in W, einschließlich deren gesetzlichen Vertretern, die die jeweiligen Geschäfte/Maßnahmen veranlasst haben, beschlossen hat.

k)      Der ausweislich des notariellen Protokolls zur ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten zu Tagesordnungspunkt 7.II. gefasste Beschluss, mit dem die Hauptversammlung die Bestellung von I2, geschäftsansässig im Hause N Rechtsanwälte mbB, Q Allee 114, C2, sowie, für den Fall, dass I2 sein Amt nicht annehmen kann oder wegfällt, ersatzweise M1, geschäftsansässig im Hause N Rechtsanwälte mbB, Q Allee 114, C2, als besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 S. 1 AktG beschlossen hat.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin der Klägerin hat die Beklagte zu tragen. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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