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Landgericht Köln, 86 O 144/15

Datum:
07.04.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
86 O 144/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0407.86O144.15.00
 
Tenor:

Auf die Klage der Klägerin zu 1) werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 95.000,00 € als Einlage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2015 zu zahlen.

Die Klage der Klägerin zu 2) wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2) und die Beklagten die Gerichtskosten je zu ½. Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und ½ ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Klägerin zu 2) trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und ½ der außergerichtlichen Kosten der Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Den Beklagten bleibt die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

 
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