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Landgericht Köln, 84 O 165/15

Datum:
06.04.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 165/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0406.84O165.15.00
 
Tenor:

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

1) im geschäftlichen Verkehr Bierfässer, die mit der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke der Klägerin Nr. ##### „Y“ gekennzeichnet sind, insbesondere KEG-Bierfässer der Klägerin mit einem Fassungsvermögen von 30 L und 50 L, ohne deren Zustimmung mit Bier zu befüllen und/oder befüllen zu lassen;

2) im geschäftlichen Verkehr Bierfässer, die mit der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke der Klägerin Nr. ##### „Y“ gekennzeichnet sind, und die entgegen Ziffer I. 1) mit Bier befüllt worden sind, in den Verkehr zu bringen und/oder hierzu zu besitzen, und/oder solche Bierfässer auszuführen und/oder die o.g. Marke der Klägerin „Y“ in diesem Zusammenhang für Werbezwecke zu benutzen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über alle Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I. in der Vergangenheit zu erteilen, insbesondere von wem die im Auftrag der Beklagten befüllten Bierfässer, die mit der im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke der Klägerin Nr. ##### „Y“ gekennzeichnet sind, bezogen worden sind, wer diese Fässer wann und in welchen Mengen befüllt hat und an welche gewerblichen Abnehmer diese nach Befüllung ausgeliefert und vertrieben worden sind, insbesondere unter Benennung der Lieferdaten, der Liefermengen, der erzielten Preise für diese Ware und des Lieferweges, und diese Auskunft durch die zugehörigen Handelsunterlagen, insbesondere Angebote, Bestellungen, Rechnungen und Lieferscheine zu belegen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die dieser durch das unter Ziffer I. näher beschriebene Verhalten entstanden sind und zukünftig entstehen werden.

IV. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von 3.184,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2015 zu zahlen.

V. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

VI. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der

- Unterlassung:     10.000,00 €

- Auskunft:          5.000,00 €

- im Übrigen: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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