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Landgericht Köln, 84 O 144/16

Datum:
23.11.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
84 O 144/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:1123.84O144.16.00
 
Tenor:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

im Internet und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs Pkw mit dem Hinweis „World Car Design of the year 2015“ zu bewerben oder bewerben zu lassen, ohne anzugeben, wo die der Auszeichnung zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:

(Es folgt eine 2-seitige Darstellung)

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2016 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 10.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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