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Landgericht Köln, 81 O 40/16

Datum:
30.08.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 40/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0830.81O40.16.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.752,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7% und der Beklagte zu 93%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung abzuwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung leistet.

 
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