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Es wird festgestellt, dass die Schuldnerin, Y GmbH, Q-Straße, #####S, Inhaberin der Geschäftsanteile an den folgenden Gesellschaften ist
R1 GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 118189,
R2GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Leipzig unter HRB 27128,
R3GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Hannover unter HRB 207174,
R4 GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Bonn unter HRB 18618,
R5 GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Köln unter HRB 72360,
R6 GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Essen unter HRB 23039,
und die Beklagten keine Aus- und Absonderungsrechte an den Geschäftsanteilen dieser Gesellschaften, insbesondere aus den vor dem Notar Dr. T (Düsseldorf) am 29.04.2014 geschlossenen Treuhandverträgen mit den UR-Nrn ####/2014, ####/2014, ####/2014, ####/2014, ####/2014 und ####/2014 herleiten können.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Inhaberschaft an GmbH-Geschäftsanteilen von insgesamt 6 R-Gesellschaften und die Wirksamkeit von diesbezüglichen Treuhandverträgen.
3Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.11.2014 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Y GmbH (im Folgenden auch „Schuldnerin“) bestellt (vgl. Anlage K 6).
4Die im Jahr 2011 gegründete Schuldnerin war die Holding- und Muttergesellschaft der sog. Y-Gruppe, einem Konzern aus dem Bereich Gesundheitswesen. Die Y-Gruppe ging aus der im Jahr 2011 eingeleiteten Restrukturierung der sog. X-Gruppe hervor, deren Holdinggesellschaft die ebenfalls insolvente X GmbH war. Der Restrukturierung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
5Die X-Gruppe unterhielt an neun Standorten in Deutschland, d.h. in Berlin, Frankfurt am Main, München, Hamburg, Leipzig, Hannover, Bonn, Essen und Köln Medizinische Versorgungszentren i.S.d. § 95 Abs. 1 SGB V (im Folgenden auch „R“). Diese R wurden an den jeweiligen Standorten von einzelnen Tochtergesellschaften der X GmbH betrieben, und zwar jeweils in der Rechtsform einer GmbH (vgl. Auflistung Bl. 6 d.A. und Organigramm Anlage K 1). Mit Wirkung zum 31.05. bzw. 30.09.2010 kündigte die Techniker Krankenkasse den mit der X GmbH bestehenden Kooperationsvertrag für die Standorte Köln, Hamburg, Leipzig, München, Frankfurt am Main und Essen, wodurch die gesamte X-Gruppe in eine wirtschaftliche Schieflage geriet. Im Rahmen einer Restrukturierung wurde entschieden, die Gruppenstruktur der X-Gruppe zu spiegeln, d.h. eine identische Struktur mit neuen Gesellschaften aufzusetzen und den laufenden Geschäftsbetrieb der R’s auf diese neuen Gesellschaften zu übertragen. Durch diese Restrukturierung sollten die Veräußerungs- und Sanierungsmöglichkeiten verbessert werden.
6In Umsetzung dieser Restrukturierungsentscheidung wurde sodann im Jahr 2011 die Y-Gruppe mit der Schuldnerin als neuer Holdinggesellschaft und den insgesamt neun neuen R-Gesellschaften an den jeweiligen Standorten gegründet. Zum Geschäftsführer der Schuldnerin und der R-Neugesellschaften wurde Herr G bestellt, der zuvor auch schon Geschäftsführer der X GmbH war. Zudem erfolgte die Übertragung der operativen Geschäftsbetriebe der R-Altgesellschaften auf die R-Neugesellschaften.
7Im Rahmen der Veräußerungsbemühungen zeigte Ende 2011 ein Investor Interesse, die R-Standorte Hamburg, Leipzig, Hannover, Bonn, Essen und Köln – dies sind die streitbefangenen R-Gesellschaften – zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund wurde die Struktur der X- und der Y-Gruppe erneut dergestalt geändert, dass die Zielgesellschaften des möglichen Investors an den vorgenannten sechs Standorten – aus zulassungstechnischen Gründen sowohl die jeweiligen alten als auch neuen R-Gesellschaften – unter die Schuldnerin „gehängt“ wurden. Die MZV-Gesellschaften der drei übrigen Standorte wurden auf die X GmbH übertragen, so dass sich die aus Anlage K 2 ersichtliche Gesellschaftsstruktur der Y-Gruppe mit der Schuldnerin als Holdinggesellschaft und den jeweils 6 alten und neuen R-Tochtergesellschaften an den Standorten Hamburg, Leipzig, Hannover, Bonn, Köln und Essen ergab.
8Die Finanzierung der alten X-Gruppe und der Restrukturierung zur neuen Y-Gruppe erfolgte u.a. durch ein Darlehen der Z-Bank AG (im Folgenden auch „Z-Bank“).
9Im Januar 2012 stellten die alte Holdinggesellschaft der X-Gruppe, die Health Care Managers GmbH, sowie sämtliche R-Altgesellschaften und die R-Neugesellschaften mit Ausnahme der R’s in Bonn, Köln und Essen Insolvenzanträge. Die Eröffnung der Insolvenzverfahren erfolgte am 01.04.2012. Angesichts dieser Insolvenzanträge kündigte die Z-Bank im Februar 2012 die der Schuldnerin gewährten Darlehen und forderte von dieser die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von rund 1,97 Mio. €. Gestützt auf diesen Rückzahlungsanspruch beantragte die Z-Bank zudem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Schuldnerin.
10Da die Schuldnerin den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch bestritt, wies das Amtsgericht Köln den Insolvenzantrag der Z-Bank mangels Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung und der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin mit Beschluss vom 04.06.2012 als unzulässig ab (vgl. Anlage K 10).
11Die Z-Bank erhob daraufhin Zahlungsklage gegen die Schuldnerin. Mit Urteil vom 18.09.2013 verurteilte das Landgericht Köln die Schuldnerin zur Zahlung von rund 2 Mio. € an die Z-Bank (LG Köln Az. 85 O 25/12, Anlage K 13). Gestützt auf dieses Urteil stellte die Z-Bank am 14.10.2013 erneut einen Insolvenzantrag über das Vermögen der Schuldnerin.
12Mit notariellen Verträgen vom 04.11.2013 veräußerte und übertrug die Schuldnerin sämtliche Geschäftsanteile an ihren Tochtergesellschaften – und damit auch an den streitbefangenen sechs R-Neugesellschaften Bonn, Essen, Köln, Leipzig, Hannover und Hamburg – an die Beklagten (vgl. Anlagenkonvolut K 3). Zu dieser Zeit waren die R-Neugesellschaften operativ als medizinische Versorgungszentren tätig.
13Mit notariellen Verträgen vom 29.04.2014 erfolgte die Rückabwicklung der vorgenannten Verträge, d.h. die Beklagten übertrugen die Geschäftsanteile an den sechs R-Neugesellschaften der Standorte Bonn, Essen, Köln, Leipzig, Hannover und Hamburg zurück auf die Schuldnerin (vgl. Anlagenkonvolut K 4). Ebenfalls am 29.04.2014 schlossen die Schuldnerin und die Beklagten Treuhandverträge hinsichtlich der Geschäftsanteile an den vorgenannten sechs R-Neugesellschaften. Nach diesen Treuhandverträgen hält die Schuldnerin die Geschäftsanteile der jeweiligen Gesellschaften im Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Treugebers (vgl. Anlagenkonvolut K 5).
14Mit Beschluss vom 06.05.2014 wies das Oberlandesgericht Köln die von der Schuldnerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Köln vom 18.09.2013 eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück (OLG Köln Az. 13 U 172/13, Anlage K 14). Daraufhin stellte die Schuldnerin am 10.06.2014 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 11.11.2014 eröffnete das Amtsgericht Köln das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
15Mit Schreiben vom 18. und 19.02.2015 forderte der Kläger die Beklagten auf, bis zum 05.03.2015 zu bestätigen, dass die am 04.11.2013 erfolgten Geschäftsanteilsübertragungen nichtig sind und die Beklagten demzufolge keine Rechte aus den Verträgen vom 04.11.2013 und den Treuhandverträgen vom 29.04.2014 geltend machen können. Mit Klageschrift vom 30.06.2014 erklärte der Kläger die Anfechtung der Geschäftsanteilskaufverträge vom 04.11.2013 und hilfsweise der Treuhandverträge vom 29.04.2014.
16Der Kläger ist der Auffassung, die Übertragungen der Geschäftsanteile vom 04.11.2013 seien Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V i.Vm. § 134 BGB nichtig. Gesellschafter von R dürften nur die in § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V genannten Leistungserbringer sein; die Vorschrift stelle ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB dar, so dass die Übertragung auf die Beklagten unwirksam sei. Dies betreffe auch die im Rahmen der Rückübertragung geschlossenen Treuhandverträge. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anfechtungsrecht aus § 133 Abs. 1 InsO zu. Die Schuldnerin habe die Übertragungen der Geschäftsanteile am 04.11.2013 mit dem Vorsatz vorgenommen, ihre Gläubiger zu benachteiligen. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sei offenkundig, da die Übertragung drei Wochen nach dem Insolvenzantrag der Z-Bank erfolgt sei. Durch die Übertragung der Geschäftsanteile sei beabsichtigt gewesen, die Gesellschaften dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Gleiches gelte für die „Notlösung“ der Treuhandverträge, die gewählt worden sei, nachdem die Unzulässigkeit der Übertragung auf die Beklagten erkannt worden sei. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verbindungen der auf Beklagtenseite handelnden Personen, insbesondere von Frau K und Herrn L, sowohl zu den Beklagten als auch zu den hinter der X-Gruppe stehenden Gesellschaften hätten die Beklagten hiervon Kenntnis gehabt. Frau K und Herr L hätten um die finanzielle Situation der X-Gruppe und der Schuldnerin gewusst.
17Der Kläger beantragt,
18wie erkannt.
19Die Beklagten beantragen,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagten sind der Auffassung, die Geschäftsanteilsübertragungsverträge vom 04.11.2013 seien wirksam. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V führe nicht zur Nichtigkeit der Übertragung, da die Vorschrift kein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB sei. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 133 InsO nicht vor. Die Schuldnerin habe bis zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 06.05.2014 davon ausgehen dürfen, dass die Kündigung des Darlehens durch die Z-Bank unberechtigt und sie dementsprechend nicht zur Rückzahlung verpflichtet gewesen sei. Die Voraussetzungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hätten am 04.11.2013 noch nicht vorgelegen. Die Schuldnerin habe davon ausgehen können, dass sie in ihrer Verfügungsgewalt weiterhin uneingeschränkt gewesen sei. Zudem scheide eine Gläubigerbenachteiligung aus, da die Schuldnerin die vereinbarten Kaufpreise für die Geschäftsanteile erhalten habe. Ein höherer Kaufpreis sei angesichts der Konzernsituation nicht zu erzielen gewesen. Als der Entzug der Zulassung der R aufgrund der Regelung des § 95 SGB V gedroht habe, hätten sich die Beklagten zur Rückübertragung und der Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses entschieden. Auch zu diesem Zeitpunkt habe die Schuldnerin mangels Vorliegens einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln noch davon ausgehen können, dass sie nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet gewesen sei. Erst nach Vorliegen der Entscheidung vom 06.05.2014 habe die Insolvenz der Schuldnerin gedroht, so dass diese am 10.06.0214 einen Eigenantrag gestellt habe. Aus dem zeitlichen Ablauf folge, dass die Beteiligten zu keinem Zeitpunkt beabsichtigten, die Gläubiger zu benachteiligen. Bei den Beklagten handele es sich auch nicht um nahestehende Personen i.S.v. § 138 InsO. Herr L sei faktisch bereits im Jahr 2010 aus der X-Gruppe ausgeschieden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist zulässig und begründet.
25Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln im Hinblick auf die Beklagten zu 2) und 3) ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 EuInsVO. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig (EuGH NJW 2009, 2189).
26Der Feststellungsantrag ist begründet. Die Schuldnerin ist Inhaberin der Geschäftsanteile der streitgegenständlichen Gesellschaften R1 GmbH, R2GmbH, R3GmbH, R4 GmbH, R5 GmbH und R6 GmbH. Den Beklagten stehen aus den am 29.04.2014 geschlossenen Treuhandverträgen keine Rechte an den Geschäftsanteilen zu.
27Die Veräußerung und Übertragung der Geschäftsanteile von der Schuldnerin an die Beklagten gemäß Geschäftsanteilskaufverträgen vom 04.11.2013 (Anlagenkonvolut K 3) war gemäß § 134 BGB nichtig, da hierdurch gegen das gesetzliche Verbot gemäß § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V verstoßen wurde.
28Gemäß § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V dürfen Medizinische Versorgungszentren nur von zugelassenen Ärzten, von zugelassenen Krankenhäusern, von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 SGB V, von gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Kommunen gegründet werden; die Gründung ist nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich. Die Beklagten erfüllen unstreitig keine der in § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V genannten Qualifikationen, so dass sie nicht Gesellschafter einer GmbH sein dürfen, die ein Medizinisches Versorgungszentrum im Sinne der Vorschrift betreibt.
29Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V führt zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB. Das Verbot muss dabei in dem betreffenden Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sein (vgl. Palandt/Ellenberger, 75. Aufl. 2016, § 134 Rn. 2). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Verstoß gegen gesetzliche Zulassungsbestimmungen im ärztlichen Bereich zur Nichtigkeit des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts gemäß § 134 BGB führt. So hat das OLG München die Nichtigkeit eines Gemeinschaftspraxisvertrags gemäß § 134 BGB angenommen, an dem entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV ein Arzt beteiligt war, der nicht über eine kassenärztliche Zulassung verfügte (vgl. OLG München, Urteil vom 12.09.2005, Az. 21 U 2982/05, MedR 2006, 172, 173). Gemäß § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV dürfen sich nur Ärzte zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen, die die in der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllen. Fehlt diese Voraussetzung bei einem der Ärzte, ist der der Gemeinschaftspraxis zugrunde liegende Gemeinschaftspraxisvertrag gemäß § 134 BGB nichtig (OLG München a.a.O.). Nicht anders ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Gemäß § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V dürfen nur die in der Vorschrift genannten Leistungserbringer Gesellschafter eines Medizinischen Versorgungszentrums sein. Die Vorschrift des § 95 SGB V soll dabei – zusammen mit den Vorschriften der Ärzte-ZV und der Zahnärzte-ZV – die zulässigen Formen der Teilnahmeberechtigung an der vertragsärztlichen Versorgung in einer Vorschrift zusammenfassen und regeln (vgl. Hess in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 88. EL Dezember 2015, § 95 SGB V Rn. 2). Die Beklagten erfüllen die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V unstreitig nicht. Dementsprechend wäre ein Gesellschaftsvertrag, mit dem die Beklagten ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer GmbH gründen würden, gemäß § 134 BGB nichtig. Nicht anders ist der Fall einer Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH, die ein Medizinisches Versorgungszentrum betreibt, an Personen bzw. Gesellschaften, die die Qualifikation nach § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V nicht erfüllen, zu beurteilen, da die Vorschrift des § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V andernfalls leerlaufen würde.
30Die Geschäftsanteilsübertragungen vom 04.11.2014 waren daher gemäß § 134 BGB unwirksam.
31Entsprechendes gilt für die am 29.04.2014 geschlossenen Treuhandvereinbarungen (Anlagenkonvolut K 5). Die Treuhandvereinbarungen stellen ein – im Ergebnis ebenfalls unwirksames – Umgehungsgeschäft dar, dass von der Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB ebenfalls erfasst wird (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 134 Rn. 28). Durch die gewählte Treuhandkonstruktion werden die Beklagten faktisch einem Gesellschafter gleichgestellt. Gemäß der Präambel des jeweiligen Treuhandvertrages erklärt der Treuhänder (=die Schuldnerin), dass sie die Geschäftsanteile an der jeweiligen R-Gesellschaft im Auftrag und für Rechnung des jeweiligen Treugebers (=der Beklagten) hält. Gemäß den weiteren Bestimmungen der Treuhandvereinbarung verpflichtet sich der Treugeber, das Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen gemäß den Weisungen des Treuhänders auszuüben und die auf den treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteil entfallenden Gewinne an den Treugeber auszukehren. Weiterhin unterbreitet der Treuhänder dem Treugeber das Angebot zur unentgeltlichen Übertragung der treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile, das der Treugeber jederzeit annehmen kann. Damit erhalten die Beklagten unter Umgehung der Vorschrift des § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V faktisch die Stellung eines Gesellschafters eines Medizinischen Versorgungszentrums, die ihnen gesetzlich verwehrt ist. Die Vorschrift des § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V wäre im Fall der Zulässigkeit der streitgegenständlichen Treuhandvereinbarungen praktisch obsolet.
32Die Treuhandvereinbarungen sind als Umgehungsgeschäft des § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V damit ebenfalls nach § 134 BGB nichtig.
33Nach alledem war der Klage daher stattzugeben.
34Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO.
35Streitwert: 150.000,- €