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In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
hat der Antragsteller die Voraussetzungen für die nachstehende einstweilige Verfügung glaubhaft gemacht durch Vorlage von Internetausdrucken sowie weiterer Unterlagen.
Die vorgerichtliche Korrespondenz hat vorgelegen.
Auf Antrag des Antragstellers wird gemäß §§ 3, 5, 8, 12, 14 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, folgendes angeordnet:
1. Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf das Angebot von Badeenten mit Preisen zu werben, denen höhere, durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, wenn dies wie nachstehend wiedergegeben geschieht:
Bilddateien wurden entfernt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Streitwert: 25.000,-- €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
Landgericht Köln, den 30.08.2016
33. Zivilkammer