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1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
„Aber über Y1‘ Privatleben ist wenig bekannt. Hat sie seit Jahren ein Verhältnis mit dem bekannten türkischstämmigen Kabarettisten T?“
so wie auf dem Onlineportal „X.de“, abrufbar unter: http://www.X.de.html sowie unter http://www.X.de.html geschehen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Forderungen der Rechtsanwälte A B C für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 1.242,84 EUR freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine bekannte Kabarettisten und Schauspielerin. Der Beklagte betreibt das Onlineportal „X.de“. Der Beklagte veröffentlichte ein Porträt der Klägerin auf der Internetseite „X.de“, auf das die Klägerin zunächst am 19.11.2014 aufmerksam wurde. In dem Porträt wird folgende streitgegenständliche Frage aufgeworfen: „Aber über Y1‘ Privatleben ist wenig bekannt. Hat sie seit Jahren ein Verhältnis mit dem bekannten türkischstämmigen Kabarettisten T?“.
3Der Manager der Klägerin forderte den Beklagten auf, die streitgegenständliche Passage zu entfernen. Am 24.9.2015 stellte die Klägerin fest, dass der ursprüngliche Beitrag unter Einbeziehung der streitgegenständlichen Passage weiterhin online gestellt war. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 24.9.2015 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Als Reaktion hierauf wies der Beklagte per E-Mail vom 2.10.2015 auf einen Link zu einem auf www.X.de befindlichen Artikel hin. Unter diesem Link hatte der Beklagte am selbigen Tag einen Artikel mit der Überschrift „Y“ veröffentlicht, in dem er die Abmahnung thematisiert und dabei die streitgegenständliche Behauptung erneut in Fettdruck äußert. Für Einzelheiten wird auf die Anl. K 9 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2015 forderte die Klägerin den Beklagten in Bezug auf diesen zweiten Artikel zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
4Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie durch die Berichterstattung in ihrer Privatsphäre verletzt werde. Hierzu behauptet sie, dass sie ihr Privatleben vor der Öffentlichkeit verborgen halte, keine Berichterstattung über private Belange dulde und sich darüber auch nicht öffentlich äußere. Überdies seien die von dem Beklagten angeführten sexuellen Äußerungen der Klägerin als Teil ihrer kabarettistischen Show zu werten und könnten nicht als Äußerung über ihr Privatleben erachtet werden. Weiter behauptet sie, dass sie kein „Verhältnis“ mit Herrn T habe. Der Begriff „Verhältnis“ sei dabei jedenfalls auch in Richtung einer intimen Beziehung zu verstehen. Die streitgegenständliche Äußerung stelle – so meint sie – keine „offene Frage“ dar, sondern sei die „Streuung eines Gerüchts“. Sie behauptet, dass der Beklagte die erste Veröffentlichung nach Aufforderung durch den Manager der Klägerin am 20.11.2014 zunächst entfernt habe. In Bezug auf die vom Beklagten angeführte Feier der Klägerin nach der Preisverleihung „Klotzen & Glotze“ am 00.00.00 im Q-Theater in Bonn behauptet sie, dass die Feier unter Ausschluss der Öffentlichkeit im engsten Kreise stattgefunden habe.
5Ferner ist die Klägerin der Auffassung, dass der Beklagte ihr die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten für die beiden Abmahnschreiben auf der Grundlage eines Gegenstandswertes i.H.v. 50.000,- EUR, hinsichtlich deren Berechnung auf die Seite 10 der Klageschrift, Bl. 21 GA, Bezug genommen wird, zu ersetzen habe.
6Die Klägerin beantragt,
71. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:
8„Aber über Y1‘ Privatleben ist wenig bekannt. Hat sie seit Jahren ein Verhältnis mit dem bekannten türkischstämmigen Kabarettisten T?“
9so wie auf dem Onlineportal „X.de“
10abrufbar unter: http://www.anonym.html
11sowie unter http://www.anonym.html
12geschehen;
132. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den Forderungen der Rechtsanwälte A B C für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 1.822,96 EUR freizustellen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er ist der Ansicht, dass die beanstandete Berichterstattung die Klägerin nicht rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzte. Denn der angegriffene Satz stelle als sog. „echte Frage“ eine zulässige Meinungsäußerung dar. Zudem habe die Klägerin den Schutz ihrer Privatsphäre durch eine Selbstöffnung reduziert. Der Presse sei nicht bekannt, dass sie über ihr Privatleben keinerlei Berichterstattung dulde. So seien – dies behauptet der Beklagte – zahlreiche Kommentare im Internet, unter anderem auf der Facebook-Seite der Klägerin, veröffentlicht, die über die Klägerin und Herrn T als ihren Lebensgefährten berichteten. Zudem habe sich die Klägerin selbst im Bezug auf Herrn T im Internet geäußert, auch wenn sie ihn als „sehr alten Kumpel“ bezeichnet habe. Überdies habe die Klägerin am 00.00.00 ihren Preis „Klotzen & Glotze“ – insofern unstreitig – im Q-Theater in Bonn gefeiert und dort Herrn T vor einem breiten Publikum geküsst, worüber u.a. der Express berichtet habe.
17Im Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist der Beklagte der Auffassung, dass diese nicht für einen gemeinsamen Gegenstandswert für beide Abmahnungen anfielen, da die zweite Abmahnung keinen neuen Streitgegenstand betreffe.
18Zuletzt ist der Beklagte der Auffassung, dass die Ausführungen der Klägerin, sie greife den im Antrag enthaltenen, nicht unterstrichenen Satz nicht an, als teilweise Klagerücknahme zu werten seien.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
221. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Berichterstattung aus §§ 1004, 823 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
23Denn die Berichterstattung verletzt sie rechtswidrig in ihrer Privatsphäre.
24a. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erfasst Lebensvorgänge aus dem Bereich des Privatlebens. Der Schutz der Privatsphäre betrifft in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher und thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 Tz. 47; BGH, NJW 2012, 767). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BGH NJW 2012, 767, 771). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (BVerfG, NJW 2008, 1793, Tz. 47). Die Privatsphäre umfasst persönliche Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (EGMR, Urt. v. 6.4.2010 – 25576/04 Nr. 75– Flinkkilä u. a./Finnland). Darunter fallen auch Informationen über das Beziehungsleben, unabhängig davon, ob sie der Intimsphäre zuzurechnen sind (BGH, NJW 2009, 1502, Tz. 11). Dieser Ausschnitt der Privatsphäre ist nicht nur gegen ungenehmigte Bild-, sondern auch gegen entsprechende Wortberichterstattungen geschützt (BVerfG, GRUR 2011, 255 Tz. 52).
25Die Äußerung über ein Verhältnis zwischen der Klägerin und Herrn T stellt einen Eingriff in ihre Privatsphäre dar. Dabei ist unbedeutend, ob der Begriff „Verhältnis“ im sexuellen Sinne zu verstehen ist. Ein verständiger Durchschnittsrezipient versteht ihn jedenfalls in Richtung einer engen, über eine bloße Freundschaft hinausgehenden Beziehung. Dafür spricht auch der der inkriminierten Äußerung vorangestellte Satz, dass über das Privatleben der Klägerin wenig bekannt sei.
26b. Der Eingriff in die Privatsphäre liegt unabhängig von der Qualifizierung der Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als sog. echte Frage vor.
27Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin tatsächlich mit Herrn T liiert ist. Selbst als wahre Tatsachenbehauptung greift die Äußerung in die Privatsphäre der Klägerin ein. Die Privatsphäre schafft nicht nur örtlich, sondern auch thematisch einen Rückzugsbereich für den einzelnen, aus dem auch wahre Tatsachen vor der Öffentlichkeit geschützt sein sollen.
28Auch unter Qualifizierung der Äußerung als sog. echte Frage ist ein Eingriff in die Privatsphäre gegeben. Denn die Frage enthält einen Tatsachenkern, der die Privatsphäre der Klägerin betrifft. Auch Mutmaßungen und Fragestellungen können den Rückzugsbereich der Privatsphäre tangieren, jedenfalls sofern sie konkrete Informationen – wie vorliegend in Bezug auf den Namen des Partners – enthalten.
29c. Etwas anderes folgt auch nicht aufgrund einer sog. Selbstöffnung der Privatsphäre durch die Klägerin.
30Zwar kann eine Selbstöffnung des Privaten deren Schutz begrenzen (BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 – Caroline von Monaco; BGH, NJW 2005, 594, 595 – Uschi Glas; NJW 2004, 762 – Feriendomizil I; NJW 2004, 766 – Feriendomizil II). Insbesondere können auch Prominente nicht einerseits bereitwillige Einblicke gewähren, nach Bedarf aber diesen Einblick wieder verschließen. Vielmehr muss „die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, […] situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden“ (BGH, NJW 2004, 594, 595; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023 - Caroline von Monaco; Wenzel/von Strobl-Alberg, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 8 Rn. 75). Dies gilt nicht nur im Bereich der Bild-, sondern auch bei der Wortberichterstattung (OLG Köln, Urt. v. 7.1.2014 – 15 U 86/13; Urt. v. 25.11.2014 - 15 U 110/14).
31Eine solche Selbstöffnung ist vorliegend nicht gegeben.
32aa. Zunächst ist diese nicht durch die vom Beklagten aufgeführte Äußerung der Klägerin selbst im Internet gegeben. Denn sie berichtet dort über Herrn T lediglich als „sehr alten Kumpel“. Die Bezeichnung als „alter Kumpel“ versteht ein verständiger Durchschnittsrezipient aber nicht i.R.e. einer Partnerbeziehung, sondern als jahrelange Freundschaft zwischen der Klägerin und Herrn T.
33bb. Die Klägerin hat sich auch nicht auf der Feier nach der Preisverleihung „Klotzen & Glotze“ öffentlich zu einer Beziehung mit Herrn T bekannt. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin Herrn T auf der Feier küsste und ob dort ein breites Publikum vertreten war. Denn unabhängig davon kann ein – unterstellter – Kuss im Jahr 2008 nicht rechtfertigen, im Jahr 2015 über eine private Beziehung mit Herrn T zu berichten. Weder wäre der Kuss einem gemeinsamen Auftritt bei offiziellen Anlässen gleichzusetzen, noch vermag er Rückschlüsse auf die derzeitige Beziehung der Klägerin zu Herrn T zuzulassen.
34cc. Auch gewährt die Klägerin durch ihre Äußerungen über Beziehungen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Komödiantin keine Einblicke in ihre Privatsphäre, die als relevante Selbstöffnung gewertet werden könnten. Für den verständigen Durchschnittsrezipienten wird im Rahmen der Shows vielmehr erkennbar, dass die Klägerin nicht konkret aus dem eigenen Privatleben berichtet, sondern professionell aktuelle Themen erörtert.
35dd. Zuletzt ist es auch nicht als Selbstöffnung der Klägerin zu werten, wenn sie bisher nicht jeden Kommentar über ihr Privatleben oder über eine Beziehung zu Herrn T verhindert hat. Denn die Vorberichterstattung anderer Medien kann nicht einer Selbstöffnung i.S.e. freiwilligen Preisgabe privater Informationen implizieren, sondern lediglich die Eingriffsintensität mindern (BGH, Urt. v. 5.11.2013 – VI ZR 304/12, GRUR 2014, 200).
36d. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre ist auch nach Abwägung der Persönlichkeitsinteressen mit der grundrechtlichen Position des Beklagten rechtswidrig.
37Berichterstattungen über die Privatsphäre sind der Presse zwar nicht untersagt. Der Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit umfasst insbesondere auch unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds sowie die ihnen nahestehenden Personen (BVerfG, NJW 2008, 1793, Tz. 64). Das gilt grundsätzlich auch für Berichte, welche auch der Befriedigung der Neugier des Publikums dienen (BGH, NJW 1996, 1128). Allerdings muss bei der Abwägung des Informationsinteresses mit dem Schutz der Privatsphäre der Gegenstand der Berichterstattung einem Berichtsanlass dienen, der über die Befriedigung der Neugier des Publikums hinausgeht (vgl. BVerfG, NJW 1973, 797; BVerfG, NJW 2000, 1021). Fehlt es daran, setzt sich das Persönlichkeitsinteresse regelmäßig gegenüber der Pressefreiheit durch.
38Vorliegend ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zwar zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass auch andere Medien bereits über ein Verhältnis der Klägerin mit Herrn T spekuliert haben.
39Dennoch überwiegt vorliegend das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin das Berichterstattungsinteresse des Beklagten. Denn es fehlt an einem Berichterstattungsanlass, der über die Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit hinausginge. Insbesondere ist ein solcher Anlass nicht bereits durch den Bericht über die Äußerungen der Klägerin als Kabarettistin gegeben. Anderenfalls könnte jedes als Kabarettistin erörterte Thema einen Bericht über den entsprechenden privaten Bereich der Klägerin rechtfertigen. Zudem verdeutlicht die vorliegende Berichterstattung durch die Aussage, über das Privatleben der Klägerin sei wenig bekannt, dass diesbezüglich eine Neugier der Öffentlichkeit besteht und die Anmerkung in Bezug auf eine Beziehung zu Herrn T erste Anhaltspunkte zur Befriedigung der Neugier bieten soll.
40e. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt.
41f. Der Höhe nach war die Androhung der Ordnungshaft nach § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf zwei Jahre zu begrenzen.
422. Die Klägerin hat gegen den Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 EUR.
43Zu dem wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Schaden zählen auch die notwendigen Rechtsanwaltskosten, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 428).
44Der Höhe nach legt die Klägerin zutreffend eine 1,3 Gebühr zugrunde, die sich allerdings auf einen Gegenstandswert von 25.000,- EUR und nicht von 50.000,- EUR bezieht.
45Denn die zweite Abmahnung betrifft denselben Streitgegenstand wie die erste Abmahnung. Auch wenn es sich um eine weitere Veröffentlichung handelt, so wird mit der Abmahnung dieselbe Unterlassungserklärung begehrt.
46Aus diesem Gegenstandswert ergibt sich eine Gebühr von 1.024,40 EUR. Hinzuzurechnen sind eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,- EUR sowie 19% Umsatzsteuer. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 1.242,84 EUR.
473. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
48Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 ZPO findet – anders als der Beklagte meint – vorliegend keine Anwendung, da der nicht-unterstrichene Satz mit der Klageschrift nicht angegriffen wurde. Durch das Unterstreichen des zweiten Satzes machte die Klägerin hinreichend deutlich, dass nur dieser angegriffen werden sollte.
49Das Unterstreichen einzelner Äußerungen ist ein übliches Mittel, um klarzustellen, auf welche Äußerungen sich die begehrte Unterlassung bezieht, und gleichzeitig den Gesamtkontext im Antrag bzw. Tenor zu übermitteln.
50Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.