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Landgericht Köln, 28 O 417/15

Datum:
18.05.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 417/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0518.28O417.15.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 15 U 92/16
 
Tenor:

1.    Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen:

„Aber über Y1‘ Privatleben ist wenig bekannt. Hat sie seit Jahren ein Verhältnis mit dem bekannten türkischstämmigen Kabarettisten T?

so wie auf dem Onlineportal „X.de“, abrufbar unter: http://www.X.de.html sowie unter http://www.X.de.html geschehen.

2.    Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Forderungen der Rechtsanwälte A B C für die außergerichtliche Rechtsverfolgung i.H.v. 1.242,84 EUR freizustellen.

3.    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.    Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5.    Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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