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1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem persönlich haftenden Gesellschafter zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie auf Seite 66 von P vom 20.5.2015 geschehen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem persönlich haftenden Gesellschafter zu vollstrecken ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
(Es folgt eine Bilddarstellung)
wie geschehen auf Seite 53 in „Q“ vom 13.5.2015.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 1.und zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger ist ehemaliger Bundespräsident. Die Beklagte verlegt u.a die Zeitungen „P“ und „Q“. In einer Pressemitteilung vom 6.5.2015 erklärte Rechtsanwalt M der Kanzlei S T E, dass es zutreffend sei, dass C und D wieder zusammen lebten. Sie würden nachdrücklich darum bitten, die ihrer Familie zustehende Privatsphäre zu respektieren. Für Einzelheiten wird auf die Anlage K12 verwiesen.
3Die Beklagte veröffentlichte in der Ausgabe Nr. 22 vom 20.5.2015 der Zeitung „P“ auf Seite 66 einen Artikel über den Kläger und seine Ehefrau unter der Überschrift „Nach der Versöhnung D – Wer C liebt, der schiebt!“. Dabei wird die Berichterstattung mit einem Foto des Klägers bebildert, auf dem er mit einem Einkaufswagen zu sehen ist. Für Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen.
4Mit anwaltlichem Schreiben vom 9.6.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, welches diese mit anwaltlichem Schreiben vom 12.6.2015 ablehnte. Auf Antrag des Klägers erließ die Kammer am 23.6.2015 eine einstweilige Verfügung mit dem Az. 28 O 228/15. Die Beklagte wies mit E-Mail vom 28.8.2015 die Abgabe einer Abschlusserklärung zurück.
5In der Zeitung „Q“ vom 13.5.2015 veröffentlichte die Beklagte auf den Seiten 52 f. einen weiteren Artikel über den Kläger und seine Ehefrau unter der Überschrift „Liebes-Comeback“. Die Berichterstattung wird mit demselben Foto des Klägers wie in der Zeitung „P“ sowie einem Foto des Klägers und seiner Ehefrau hinter einem Pkw bebildert. Für Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 verwiesen.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.6.2015 forderte der Kläger die Beklagte auch bezüglich dieser Berichterstattung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, welches diese mit anwaltlichem Schreiben vom 15.6.2015 ablehnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.6.2015 forderte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf die einstweilige Verfügung in der Sache 28 O 228/15 erneut zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, welches die Beklagte erneut mit anwaltlichem Schreiben vom 2.7.2015 ablehnte. Auf Antrag des Klägers erließ die Kammer am 13.7.2015 eine einstweilige Verfügung mit dem Az. 28 O 250/15 in Bezug auf das Foto des Klägers mit seiner Ehefrau hinter dem Pkw. Die Beklagte wies ebenfalls mit E-Mail vom 28.8.2015 die Abgabe einer Abschlusserklärung zurück.
7Der Kläger ist der Ansicht, dass ihn die Veröffentlichung der beiden Fotos in seinem Recht am eigenen Bild aus §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG verletze. Er müsse nicht dulden, in der privaten Situation des Einkaufens vorm Supermarkt abgelichtet zu werden. Dazu behauptet er, dass auch das Foto hinter dem Pkw – insofern unstreitig – bei einer Einkaufssituation entstanden sei. Er ist der Ansicht, dass belanglose Situationen aus dem Alltag des Klägers abgebildet würden, die den Kläger massiv in seiner Lebensführung beeinträchtigten. Weiter behauptet er, dass er Nachstellungen des Fotografen A im Vorfeld der Einkaufssituation bemerkt und diesem persönlich mitgeteilt habe, dass er der Anfertigung von Bildaufnahmen ausdrücklich widerspreche.
8Der Kläger beantragt,
91. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dem persönlich haftenden Gesellschafter, zu unterlassen,
10das nachfolgend wiedergegebene Bildnis des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
11(Es folgt eine Bilddarstellung)
12wie auf Seite 66 von P vom 20.5.2015 geschehen;
132. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an dem persönlich haftenden Gesellschafter, zu unterlassen,
14das nachfolgend wiedergegebene Bildnis des Klägers zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen
15(Es folgt eine Bilddarstellung)
16wie geschehen auf Seite 53 in „Q“ vom 13.5.2015.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Nach ihrer Ansicht verletzt die Veröffentlichung der Fotos den Kläger nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 S. 1 Nr. 1 KUG handele. Die Aufnahmen illustrierten und erläuterten tagesaktuell als Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung eine „dramatische Wende und bedeutende Zäsur in der über Jahre von dem Kläger und seiner Ehefrau selbst vermarkteten Beziehungsgeschichte des Ex-Präsidentenpaares C und D“. Dazu behauptet die Beklagte, dass der Kläger und seine Ehefrau von Beziehungsbeginn an bis heute die Öffentlichkeit massiv an ihrem Ehe- und Familienleben hätten teilhaben lassen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen „tagesaktuelle Belege“ für das überraschende Liebes-Comeback als solches seien und eine bildliche Erläuterung der Pressemitteilung vom 6.5.2015 des Klägers darstellten. Gerade der gemeinsame Einkauf in einem Lebensmittelgeschäft stelle „den Inbegriff einer familiären Alltagsverrichtung“ dar und sei daher zur Verdeutlichung der gegenwärtigen Situation besonders sinnvoll. Da sich der Kläger vor der Trennung von seiner Ehefrau nur wenig im Haushalt eingebracht habe, stellten die streitgegenständlichen Fotos zudem einen Beleg für einen nunmehr erfolgreichen Beziehungsverlauf dar. Zudem stünden – so meint die Beklagte – keine nennenswerten Interessen des Klägers entgegen. Denn er habe sich jahrelang selbst bzgl. seines Privatlebens geöffnet. Zudem sei er vorliegend allein in seiner Sozialsphäre betroffen, da die streitgegenständlichen Aufnahmen den Kläger in der Öffentlichkeit auf zwei Parkplätzen vor Lebensmittelgeschäften zeigten.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist begründet.
231. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildberichterstattungen gemäß §§ 1004, 823 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 22, 23 KUG.
24Denn die Bildberichterstattungen verstoßen gegen die Vorschriften der §§ 22, 23 KUG.
25Bei der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Abbildungen in den Zeitungen „P“ und „Q“ handelt es sich um eine Verbreitung von Bildnissen i.S.v. § 22 Satz 1 KUG.
26Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der Rechtsprechung des BGH nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (vgl. BGH GRUR-Prax 2012, 338550; BGH, NJW 2010, 3025 m.w.N.), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 – Caroline von Hannover) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht gem. § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
27a. Vorliegend hat der Kläger nicht gem. § 22 Satz 1 KUG in die Verbreitung der Aufnahmen eingewilligt. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger gegenüber dem Fotografen A ausdrücklich der Anfertigung von Bildaufnahmen widersprochen hat. Denn zum einen geben die Bilder auch für eine konkludente Einwilligung keinen Anhaltspunkt. Zum anderen hatte der Kläger in der Pressemitteilung vom 6.5.2015 explizit mitgeteilt, dass seine Privatsphäre und die seiner Ehefrau zu wahren sei, welches sich auch gegen die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildaufnahmen richtet und einer konkludenten Einwilligung widerspricht.
28b. Eine Veröffentlichung ist auch nicht ausnahmsweise ohne Einwilligung nach § 23 KUG zulässig.
29Dabei kann offen bleiben, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.v. § 23 Abs. 1 KUG handelt. Denn die innerhalb der nach § 23 Abs. 2 KUG vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigenden Interessen des Klägers überwiegen vorliegend das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten.
30Nach § 23 Abs. 2 KUG erstreckt sich die Befugnis zur einwilligungsfreien Veröffentlichung von Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht auf eine Verbreitung, die im Einzelfall ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Ob dies der Fall ist, ist auf Grund einer umfassenden, am Einzelfall orientierten Güter- und Interessenabwägung zu beantworten. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts fehlt es an einem absoluten Schutzbereich des Rechts; der Schutzumfang muss vielmehr jeweils durch eine Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BVerfGE 101, 361 [393] = GRUR 2000, 446 - Caroline von Monaco; BGH, GRUR 1994, 391 [392] - Alle reden vom Klima; GRUR 2004, 590 - Satirische Fotomontage).
31aa. Durch die visuelle Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens des Klägers greifen die streitgegenständlichen Veröffentlichungen derart in seine Privatsphäre ein, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Klägers in der Ausprägung des Rechts am eigenen Bild das Veröffentlichungsinteresse der Beklagten überwiegt.
32Der Schutz der Privatsphäre betrifft in thematischer Hinsicht insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher und thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793 Tz. 47; BGH, NJW 2012, 767). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder die nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BGH NJW 2012, 767, 771). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (BVerfG, NJW 2008, 1793, Tz. 47). Die Privatsphäre umfasst persönliche Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (EGMR, Urt. v. 6.4.2010 – 25576/04 Nr. 75– Flinkkilä u. a./Finnland).
33So liegt der Fall hier: Die Berichterstattung betrifft den Kläger in seiner Privatsphäre. Auch wenn sie Alltagsszenen in Form des Lebensmitteleinkaufes zeigen, die sich in der Öffentlichkeit ereigneten, berühren sie dennoch einen rein privaten Moment. Das erste Foto zeigt den Kläger, wie er einen gefüllten Einkaufswagen schiebt und damit offensichtlich bei einem Einkauf für den privaten Haushalt. Bei dem zweiten Foto hinter dem Pkw handelt es sich ebenfalls um einen private Situation auf dem Parkplatz vor einem Geschäft. Auch trägt die Beklagte nicht vor, dass der Kläger in diesem Moment auf dem Weg zu einem offiziellen Anlass gewesen sei, wodurch die Sozialsphäre tangiert sein könnte.
34Dabei wiegt der Eingriff in die Privatsphäre durch die Verbildlichung der privaten Situationen schwerer als dies bei einer rein wörtlichen Schilderung der Situation der Fall wäre.
35Auch wird der Eingriff nicht allein durch den Umstand hinreichend abgeschwächt, dass der Kläger als sehr bekannte Persönlichkeit stets mit Aufnahmen der Presse rechnen muss. In der Öffentlichkeit bekannte Personen wie der Kläger wissen, dass ihr Privatleben, insbesondere ihre privaten Beziehungen, stets von der Presse begleitet werden, und müssen auch damit rechnen, dass bei jeder sich bietenden Gelegenheit für die Berichterstattung verwendbare Fotos gemacht werden. Es würde indes eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 17.2.2009 – VI ZR 75/08, Rn. 13).
36bb. Etwas anderes folgt auch nicht aus einer sogenannten Selbstöffnung der Privatsphäre durch den Kläger.
37Zwar kann eine Selbstöffnung des Privaten deren Schutz begrenzen (BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 – Caroline von Monaco; BGH, NJW 2005, 594, 595 – Uschi Glas; NJW 2004, 762 – Feriendomizil I; NJW 2004, 766– Feriendomizil II). Insbesondere können auch Prominente nicht einerseits bereitwillige Einblicke gewähren, nach Bedarf aber diesen Einblick wieder verschließen. Vielmehr muss die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BGH, NJW 2004, 594, 595; BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023 – Caroline von Monaco; Wenzel/von Strobl-Alberg, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 8 Rn. 75).
38Zwar hat der Kläger vorliegend die Medien an dem Verlauf der Beziehung zu seiner Ehefrau teilhaben lassen. Dies vermag dennoch nicht zu rechtfertigen, den Kläger in jeglichen Situationen des Privatlebens abzulichten und die so gewonnenen Aufnahmen ohne die erforderliche Einwilligung des Klägers zu veröffentlichen.
39Das gilt auch dann, wenn man das Interesse breiter Kreise der Öffentlichkeit an den privaten Verhältnissen bekannter Personen nicht ausschließlich als durch Neugier, Sensationslust und Unterhaltungsbedürfnis geprägt sieht. Insofern könnte über private Umstände auch durch Beifügung von genehmigten oder genehmigungsfrei verwendbaren Fotos informiert und auf diese Weise ein gerechtfertigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ausreichend befriedigt werden, während einer Veröffentlichung nicht genehmigter Fotos unter den Umständen des Streitfalls das Recht des Klägers am eigenen Bild entgegen steht. Das Interesse der Presse, darüber hinaus durch besonders zeitnah, aktuell oder gar sensationell erscheinende Fotos den Absatz ihrer Produkte zu fördern, hat hingegen keinen Bezug zu einem als berechtigt anzuerkennenden Informationsinteresse, hinter dem der Persönlichkeitsschutz zurücktreten muss (vgl. BGH, Urteil vom 17.2.2009 – VI ZR 75/08, Rn. 17). Der Vortrag der Beklagten dazu, in welchem Umfang der Kläger die Beziehung zu seiner Ehefrau in der Öffentlichkeit präsentiert hat, kann deshalb als zutreffend unterstellt werden. Zu einem abweichenden Abwägungsergebnis führt dies nicht.
40cc. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer den Aufnahmen anhaftenden Belegfunktion.
41Denn eines Beleges für das neuerliche Zusammenleben des Klägers mit seiner Ehefrau bedarf es gerade nicht. Es ist nicht erforderlich, ein den tatsächlichen Umständen widersprechendes Verhalten des Klägers aufzudecken. Vielmehr hat der Kläger selbst in der Pressemitteilung vom 6.5.2015 erklären lassen, dass er wieder mit seiner Ehefrau zusammen lebe.
42Etwas anders ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Ansicht der Beklagten der gemeinsame Einkauf belegen könnte, dass die Partnerschaft des Klägers mit seiner Ehefrau nunmehr einen erfolgreichen Verlauf nehmen werde, da sich der Kläger vor der Trennung von seiner Ehefrau nur wenig im Haushalt eingebracht habe. Denn dies sind reine Spekulationen über ein künftiges Ereignis, die nicht als Anlass dafür dienen können, private Situationen des Alltags abzulichten und zu veröffentlichen. Überdies hat der Kläger eine anderweitige Prognose des Beziehungsverlaufes, zu deren Widerlegung die Aufnahmen dienen könnten, nicht kundgetan.
43d. Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die durch die Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt.
442. Die Androhung der Ordnungshaft war auf das nach § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Höchstmaß zu beschränken.
453. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
46Der Streitwert wird auf 50.000 EUR (30.000 EUR + 20.000 EUR) festgesetzt.