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Landgericht Köln, 28 O 379/15

Datum:
04.07.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 O 379/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0704.28O379.15.00
 
Tenor:

1. Der Tatbestand des Urteils vom 27.4.2016, Az. 28 O 379/15, wird gemäß § 320 ZPO wie folgt berichtigt:

Auf Seite 4 des Urteils wird der Satz:„Weiter behauptet er, dass er Nachstellungen des Fotografen A  im Vorfeld der Einkaufssituation bemerkt und diesem persönlich mitgeteilt habe, dass er der Anfertigung von Bildaufnahmen ausdrücklich widerspreche.“

dahingehend berichtigt, dass der Satz nunmehr wie folgt lautet:

„Weiter behauptet er, dass er Nachstellungen des Fotografen A bemerkt und diesem persönlich mitgeteilt habe, dass er der Anfertigung von Bildaufnahmen ausdrücklich widerspreche.“

 
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