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Landgericht Köln, 26 S 11/16

Datum:
04.07.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 S 11/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0704.26S11.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 139 C 37/15
 
Tenor:

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (139 C 37/15) vom 17.03.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

2.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.060,89 EUR festgesetzt. Der ausgezahlte Rückkaufswert (877,00 €) ist auf die geltend gemachten Zinsen (1.562,92 €) anzurechnen. Die verbleibende Zinsforderung von 685,92 € ist als Nebenforderung gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.

 
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