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weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht für beide Parteien Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe:
2Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
3Das Amtsgericht ist mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vertragsschluss im sog. "Antragsmodell" erfolgt ist, die Klägerin den Erhalt sämtlicher - fest verbundener - Anlagen nicht hinreichend bestritten hat und der Rücktritt verspätet erfolgt ist, weil die Rücktrittsbelehrung als wirksam anzusehen ist. Die Belehrung ist formal ordnungsgemäß erteilt. § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. verlangt lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR 2013, 1513) zur früheren Regelung in § 8 Abs. 4 S. 4 VVG zu verlangen, dass die Belehrung so ausgestaltet ist, dass sie nicht im sonstigen Klauselwerk untergehen darf und gewährleistet ist, dass die Belehrung vom Durchschnittskunden auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und ihm das maßgebliche Wissen vermittelt wird. Diesem Erfordernis genügt die in Fettdruck gehaltene, mit einer Überschrift in größerer Schrift versehene und in unmittelbarer Nähe der Unterschriftszeile platzierte Belehrung ohne weiteres. Einer gesonderten Unterschrift bedarf die Belehrung nicht (OLG Köln, Urteil vom 21.10.2011 - 30 U 138/11 - bei juris). Auch inhaltlich ist die Belehrung nicht zu beanstanden, sondern entspricht den Vorgaben des bei Vertragsschluss geltenden § 8 VVG (in der Fassung vom 2.12.2004). Dass die Frist "nach Abschluss des Vertrages" zu laufen beginnt, entspricht dem Gesetzeswortlaut und lässt insbesondere für den vorliegenden Fall, dass sogleich der bereits mit einer Unterschrift der Beklagten versehene Versicherungsvertrag von der Klägerin unterzeichnet worden ist, für diese erkennen, wann die Frist beginnt.
4Selbst bei einer unrichtigen Belehrung wäre es der Klägerin nach Treu und Glauben verwehrt, sich hierauf zu berufen und Rückabwicklungsansprüche geltend zu machen. Nach Vertragsabschluss im Mai 2005 ist von ihr bereits im Dezember 2006 die Kündigung ausgesprochen worden. Nach Abrechnung des Vertrages im Januar 2007 hat sie erst am 27.10.2014 den "Widerspruch" erklärt. Nach mithin mehr als siebeneinhalb Jahren nach der Vertragsbeendigung musste die Beklagte berechtigterweise mit einem Rücktritt nicht mehr rechnen, und auch die Klägerin war insoweit nicht mehr schutzwürdig.
5Der erstmals in der Berufungsschrift gestellte Antrag auf Vorlage an den EuGH betrifft die nicht einschlägige und entscheidungserhebliche Vorschrift des § 5a VVG a.F..