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Landgericht Köln, 26 O 168/16

Datum:
16.11.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
26. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 O 168/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:1116.26O168.16.00
 
Tenor:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Dienstverträgen über die Beauftragung von Nachsendeaufträgen zu verwenden der sich auf diese Klausel zu berufen:

Die Frist für Ihre Vorabinformation über das Datum der Kontobelastung (Pre-Notification-Frist) wird auf 1 Tag(e) verkürzt.

2.       Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 
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