Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Köln, 214 O 78/16

Datum:
30.03.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
214 O 78/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0330.214O78.16.00
 
Tenor:

Der Beteiligten wird aufgegeben, diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten), die auf der als Ausdruck beigefügten

Anlage ASt 1

enthalten sind, zu sichern, damit im Falle des Erlasses einer Anordnung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG der Auskunftsanspruch der Antragstellerseite gegen die Beteiligte aus § 101 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 UrhG erfüllt werden kann.

Die Beteiligte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.

Die Antragstellerseite wird darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation der Antragstellerin bestehen.

So behauptet die Antragstellerin zunächst, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte gemäß § 19 a UrhG geworden zu sein. Aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn I ergibt sich indes, dass die Antragstellerin „Inhaberin des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung in dezentralen Netzwerken“ sein soll. Damit ist sie jedoch gerade nicht Inhaberin der vollständigen Rechte gemäß § 19 a UrhG zum öffentlichen Zugänglichmachen geworden. Vielmehr ist durch ihren Generalbevollmächtigten an Eides statt versichert, dass lediglich ein eingeschränkter Teil des Nutzungsrechts aus § 19 a UrhG übertragen worden sei. Bei dem vermeintlich "ausschließlichen Recht", die Filme beschränkt auf dezentrale Netzwerke bzw. Peer-to-Peer-Netzwerke öffentlich zugänglich zu machen, dürfte es sich indes nicht um eine eigenständig abspaltbare Nutzungsform mit dinglicher Wirkung handeln.

Ferner fehlt es an ausreichendem Vortrag und vor allem an der Glaubhaftmachung, dass die von der Antragstellerin als Filmhersteller benannten Unternehmungen tatsächlich Filmhersteller der verfahrensgegenständlichen Filme sind. Nach ihrem eigenen Vorbringen und den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn I sind die Filme in den angeblich von der Antragstellerin abgeschlossenen Lizenzverträgen, die ebenfalls nicht vorgelegt sind, nicht aufgeführt.

Lediglich behauptet ist auch das Erscheinungsdatum der Filme in Deutschland und in den USA. Wann die Filme wo zum 1. Mal veröffentlicht worden sind, ergibt sich nicht. Insbesondere fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung.

Auch die Zuverlässigkeit der Ermittlungen kann die Kammer derzeit nicht überprüfen. So behauptet die Antragstellerin, die von ihr beauftragte J International UG habe die Datenerfassung durch die Software „entfernt" vorgenommen. Weder aus dem Vortrag der Antragstellerin noch aus den eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter der J International UG ergibt sich jedoch, welche Version dieser Software zum Einsatz kam.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Beschlusses.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank