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Landgericht Köln, 20 O 62/16

Datum:
22.06.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 O 62/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0622.20O62.16.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte Dr. K und Partner gemäß der als Anl. 1 zur Klageschrift beigefügten Rechnung in Höhe von 958,19 € freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bedingungsgemäß Deckungsschutz zur Verfügung zu stellen für seine Klage gegenüber der X1 AG gemäß dem als Anl. 2 zur Klageschrift beigefügten Klageentwurf mit der Maßgabe, die dort benannte Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs X Fahrgestellnummer ###.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 86% und der Kläger zu 14%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Seite Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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