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Landgericht Köln, 1 T 336/16

Datum:
06.10.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 T 336/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:1006.1T336.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 71 IK 302/16
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der

                            Beschluss des Amtsgerichts Köln – 71 IK 302/16 – vom

                            30.08.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

                            Dem Schuldner werden für das Eröffnungsverfahren und

                            das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem. § 4 a Abs. 1, 3

                            InsO gestundet.

                            Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse

                            zur Last.

 
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