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Landgericht Köln, 1 S 184/15

Datum:
06.10.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1 Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 184/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:1006.1S184.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 211 C 32/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – das Urteil des Amtsgericht Köln – 211 C 32/15 – vom 18.08.2015 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen, und zwar in Bezug auf einen Teilbetrag von 126,14 € nebst hierauf anteilig eingeklagter Zinsen aufgrund der Hauptverteidigung der Beklagten, im Übrigen aufgrund der Hilfsaufrechnung der Beklagten. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 54 % und die Beklagten jeweils 23 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10 % und die Beklagten jeweils 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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