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Landgericht Köln, 151 Ns 149/16

Datum:
12.09.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. kleine Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
151 Ns 149/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0912.151NS149.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 581 Ls 420/15
 
Tenor:

Auf die Berufungen der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2016 (581 Ls 420/15) unter Verwerfung der Berufung des Angeklagten F im Übrigen aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Angeklagten B und D werden freigesprochen.

Der Angeklagte F wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und 3 Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten B und D trägt die Staatskasse.

Im Übrigen trägt der Angeklagte F die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

 
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