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Landgericht Köln, 11 S 352/14

Datum:
17.05.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 S 352/14
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0517.11S352.14.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 140 C 193/16
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Endurteils des Amtsgerichts Köln vom 12.06.2014 – 140 C 193/13 – und unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils des Amtsgerichts Köln vom 23.01.2014 abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis vom 19.12.2013. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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