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Landgericht Köln, 11 S 177/15

Datum:
05.04.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 S 177/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0405.11S177.15.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 266 C 30/14
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und Drittwiderbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30.03.2015 – Az. 266 C 30/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 153,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2013 zu zahlen.

Auf die Widerklage werden die Klägerin und die Drittwiderbeklagte verurteilt, an den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner 1.291,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2014 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Parteien wie folgt:

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 13 %, die Klägerin und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 54 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 6 % und der Beklagte zu 1) zu 27 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 6 % und der Beklagte zu 1) zu 27 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1) zu 33 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 13 % und die Klägerin und Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 54%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 67 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –

 
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