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Landgericht Köln, 105 Qs 5/16

Datum:
29.02.2016
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. Große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
105 Qs 5/16
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2016:0229.105QS5.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 46 Bs 584/14
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss in seiner Kostenentscheidung geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Privatklageverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Privatbeklagten sowie seiner eigenen Auslagen trägt der Privatkläger.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen der Privatbeklagten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

 
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