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Landgericht Köln, 8 O 18/15

Datum:
23.12.2015
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 18/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2015:1223.8O18.15.00
 
Tenor:

 1.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.529,91 EUR nebst Zinsen in  Höhe von 5   Prozentpunkten über dem  Basiszinssatz seit dem 11.07.2015 zu  zahlen.

 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche   über 32.529,91 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung der in den selbständigen Beweisverfahren vor               dem Landgericht Köln 8 OH 34/13 in den Gutachten vom 08.04.2014, 12.06.2014 und 28.02.2015 durch den Gerichtssachverständigen  Herrn Prof. Dipl.-Ing. A festgestellten Mängel im Bereich der Geländer und               Terrassen und Balkone des Objekts L-Straße 1-5, 50937 Köln, entstehen,  sowie der Klägerin die Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die bislang unterbliebene Mängelbeseitigung entstehen und entstanden               sind.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.603,28 EUR nebst Zinsen in  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2015 zu  zahlen.

 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche    über  21.603,28 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung der in den selbständigen Beweisverfahren vor   dem Landgericht Köln 8 OH 35/13 in den Gutachten vom 08.04.2014 und    12.06.2014 durch den Gerichtssachverständigen  Herrn Prof. Dipl.-Ing.   A festgestellten Mängel im Bereich der Geländer und Terrassen und  Balkone des    Objekts L-Straße 7-9, 50937 Köln, entstehen, sowie der Klägerin die Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die bislang unterbliebene Mängelbeseitigung entstehen und entstanden sind.

  5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.517,46 EUR nebst Zinsen in  Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2015 zu  zahlen.

  6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche  über 29.517,46 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen,  die durch die Beseitigung der in den selbständigen Beweisverfahren vor dem   Landgericht Köln 8 OH 32/13 in den Gutachten vom 08.04.2014, 12.06.2014 und   01.03.2015 durch den Gerichtssachverständigen  Herrn Prof. Dipl.-Ing.  A festgestellten Mängel im Bereich der Geländer und Terrassen und   Balkone des   Objekts L-Straße 11-13, 50937 Köln, entstehen, sowie der Klägerin die Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch  die bislang unterbliebene Mängelbeseitigung entstehen und entstanden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Streithelfer.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

T a t b e s t a n d

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