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Landgericht Köln, 83 O 56/14

Datum:
12.11.2015
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
83 O 56/14
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2015:1112.83O56.14.00
 
Tenor:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Köln vom 18.03.2015 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 20.944,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 %punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 31.12.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und die Beklagte zu 90%, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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