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Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der Kammer vom 7. August 2015 hinsichtlich der Festsetzung des Geschäftswertes geändert. Der Geschäftswert wird auf EUR 3.000.553,92 festgesetzt.
Gründe
5Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen vom 07.10.2015 gemäß § 31 Abs. 3 KostO ist zulässig und begründet. Im vorliegenden Fall richtet sich das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswertes noch nach der KO a. F. (§§ 134, 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG). |
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Die Antragsgegnerinnen haben dargelegt und nachgewiesen, dass von dem streitgegenständlichen Squeeze Out lediglich noch 38.948 außenstehende Aktien betroffen waren. Die 62.576 außenstehenden Aktien vor Gewinnabführungsvertrag AM EPIC reduzierten sich bis zum Wirksamwerden des Squeeze Outs am 02.08.2002 auf 38.948 außenstehende Aktien, nachdem zwischenzeitlich noch zahlreiche Aktionäre mit insgesamt 23.628 Aktien das Abfindungsangebot aus dem Gewinnabführungsvertrag mit der B5 angenommen hatten. Die entsprechenden Transaktionen sind durch eine Depotübersicht der Dresdner Kleinwort Wasserstein von 25.03.2003 bestätigt worden. |
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Daraus ergibt sich folgende Berechnung für den Geschäftswert: Stückzahl Aktien vor Gewinnabführungsvertrag: 62.576abzüglich abgefundene Aktien nach Gewinnabführungsvertrag: 23.628= Restbestand (für Squeeze Out-Verfahren): 38.94838.148 Stückaktien x EUR 77,04 = EUR 3.000.553,92. |
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