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Landgericht Köln, 81 O 152/13

Datum:
21.07.2015
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
81 O 152/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2015:0721.81O152.13.00
 
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 6 U 131/15
 
Tenor:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1. unter der Domain „keine-W-vertretung.de“ einen Online-Shop für Staubsauger und Staubsaugerzubehör zu betreiben;

2. das Zeichen „L2“ zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original W Produkte handelt, zu benutzen;

3. das Zeichen „U2“ zur Kennzeichnung von Staubsaugerersatzteilen, Staubsaugerzubehör und Staubsaugerfiltertüten, bei denen es sich nicht um Original W Produkte handelt, zu benutzen;

zu 2 und 3,  wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

4. unter Verwendung des Zeichens „W“ als „Adword“ Anzeigen zu schalten oder schalten zu lassen, wenn diese wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet sind:

(Es folgt eine Bilddarstellung)

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.152,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2013 zu zahlen.

III.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

IV.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,

1. in welchem Umfang die Handlungen gemäß Ziffer I.4 begangen worden sind und zwar unter Angabe der Art (in welchem Medium bzw. auf welcher Internetplattform), des Zeitraumes und der Anzahl der Werbemaßnahmen;

2. über die Umsätze, welche mit bzw. unter dem gemäß Ziffer I. beworbenen oder gekennzeichneten Produkten/Geschäftsbetrieb erzielt wurden, jeweils aufgegliedert nach Artikel, Stückzahlen und Verkaufspreis nach den jeweiligen Kalendervierteljahren.

V.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

VI.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu I 1.  in Höhe von 10.000 €, zu I.2, I.3, I.4 und IV. in Höhe von jeweils 5.000 €, im Übrigen in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

 
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