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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.901,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2013 sowie 514,08 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus der mangelhaften Erstellung eines brandschutzrechtlichen Prüfberichts sowie der Erteilung einer Prüfbescheinigung durch den Beklagten geltend.
3Die Klägerin ließ als Bauträgerin ein Mehrfamilienhaus in der G-Straße 18 in H errichten. Die Genehmigungsplanung wurde durch den Architekten M ausgeführt. Der Beklagte wurde von der Klägerin beauftragt, als „Fachplaner Brandschutz“ den Prüfbericht zum baulichen Brandschutz zu erstellen. Parallel zur Erstellung der Genehmigungsplanung durch den Architekten, nahm der Beklagte seine Arbeit auf. In Abstimmung mit dem Bauamt war die Genehmigungsplanung, auch in Bezug auf den Brandschutz, genehmigungsfähig.
4Im späteren Verlauf ergab sich noch eine Änderung zur Planung. Das Bad der Wohnung im Erdgeschoss sollte, zwecks natürlicher Lüftungsmöglichkeit, mit einem Fenster ausgestattet werden. Da das Badezimmer dieser Wohnung nicht über eine Außenwand verfügt, war das Fenster in der Wand vorgesehen, welche an die Rampe zur Tiefgarage grenzt. Auf einen Nachtrag zur Baugenehmigung wurde verzichtet, da nach Auskunft des Bauamts diese Planung, vorbehaltlich einer brandschutzrechtlichen Überprüfung, unbedenklich gewesen sei. Der Beklagte erstellte sodann am 05.08.2011 eine abschließende Bescheinigung nach § 16 Abs. I SV-VO über die Prüfung des Brandschutzes sowie den Prüfbericht. Letzterer enthielt den einleitenden Passus:
5„Die Unterlagen für die Prüfung des Brandschutzes wurden komplett eingereicht. Eine Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit nach BauO NRW wurde nicht vorgenommen und liegt in der Verantwortung des Entwurfsverfassers.“
6Das geplante Badezimmerfenster wurde unter „Abweichung 02“ als brandschutzrechtlich unbedenklich bezeichnet. Das Bauaufsichtsamt der Stadt H bearbeitete den Prüfbericht des Beklagten als Antrag auf Genehmigung der Abweichung.
7Ebenfalls am 05.08.2011 reichte der Beklagte seine Abrechnung ein, die Vergütung wurde gezahlt. Das Badezimmerfenster wurde durch die Klägerin bestellt und eingebaut. Die natürliche Belüftungsmöglichkeit war dadurch gewährleistet. Im Rahmen der behördlichen Abnahme wurde das Badezimmerfenster aus brandschutzrechtlicher Sicht beanstandet. Es sei eine brandschutztechnische Ertüchtigung erforderlich. Der Beklagte passte sodann seinen Prüfbericht an und überließ diesen der Klägerin am 25.03.2012. Nunmehr lautete die „Abweichung 02“:
8„Im Bereich der überdeckten Garagenrampe ist im EG ein Badezimmerfenster vorgesehen. Hiergegen bestehen in diesem Fall aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken, wenn die Öffnung zur Garagenrampe mit einer Brandschutzverglasung F30 verschlossen wird.“
9Entsprechend der behördlichen Vorgaben wurde ein entsprechendes Brandschutzglas verbaut. Dieses ließ sich nicht mehr öffnen, sodass die natürliche Lüftungsmöglichkeit entfiel. Der Einbau eines Fensterelements mit einer Vorrichtung, die die natürliche Lüftungsmöglichkeit erhält und den Brandschutzanforderungen genügt ist technisch möglich, jedoch liegen die Kosten eines solchen Fensterelements bereits bei ca. 2.000,00 €, wozu die Kosten einer Rauchdetektionsanlage in der Tiefgarage hinzukämen.
10Da die Klägerin die Wohnung bereits verkauft hatte, gewährte sie dem Käufer aufgrund der Änderung einen Kaufpreisnachlass in Höhe von 2.500,00 €. Durch das zuerst verbaute, nunmehr nutzlose, Fenster (578,54 € netto), das neue F30 Fensterelement (2.350,00 € netto), Deckenanstrich und Reinigung (210,08 € netto), den nachträglichen Einbau eines Ventilators (1.080,06 € netto) sowie nachträgliche Verfliesung (320,00 € netto) entstanden Mehrkosten in Höhe von 5.401,03 € brutto. Hätte der Beklagte bereits in dem Prüfbericht vom 05.08.2011 auf diese brandschutzrechtliche Notwendigkeit hingewiesen, so hätte die Klägerin kein Fenster in diesem Raum verbaut.
11Die Klägerin hat den Beklagten mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 21.05.2012 auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht und eine Regulierung des Schadens bis zum 31.05.2012 verlangt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt, für dessen vorgerichtliche Tätigkeit Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 514,08 € entstanden sind.
12Die Klägerin behauptet, dass die erste Version des Prüfberichts vom 05.08.2011 bezüglich der Abweichung 02, also dem geplanten Fenster, unter brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu einem falschen Ergebnis komme. Auch habe der Beklagte in dem ersten Prüfbericht nicht erkennen lassen, dass Zweifel bezüglich der Genehmigungsfähigkeit des Badezimmerfensters bestünden.
13Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte hätte auf die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung durch die Brandschutzbehörde hinweisen müssen. Dies gelte insbesondere, weil der Gebäudeplaner auf die Wertung des Sachverständigen angewiesen sei und mangels Fachkenntnis keine eigene Prüfung vornehmen könne. Der Beklagte habe daher durch die Erstellung eines inhaltlich falschen bzw. zumindest unvollständigen Prüfberichts ein mangelhaftes Werk erstellt und hafte der Klägerin daher auf Schadensersatz aus § 634 Nr. 4 BGB.
14Die Klägerin beantragt,
15den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.901,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
16den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 514,08 € freizustellen.
17Der Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Er behauptet, der Erhalt der Lüftungsmöglichkeit wäre auch unter brandschutzrechtlichen Gesichtspunkten durch den Einbau einer Feststellanlage, durch die ein automatisches Schließen bei Raucherkennung sichergestellt werde, möglich gewesen.
20Der Beklagte ist der Ansicht, die Wertung der Abweichung 02 in seinem ersten Prüfbericht, als brandschutzrechtlich unbedenklich, sei mindestens vertretbar. Er sei mit der Erstellung des Prüfberichts seinen Pflichten als Brandschutzprüfer nachgekommen. Eine Brandschutzprüfung sei bei einem Wohnhaus geringer Höhe nach BauO NRW nicht erforderlich, weshalb er eine Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit nach der BauO NRW nicht vorgenommen habe. Hierauf habe er auch ausdrücklich in dem Prüfbericht hingewiesen. Es sei die Pflicht des Architekten als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn gewesen, eine Nachtragsgenehmigung zu beantragen. Dass er dies nicht getan habe und mit dem Einbau des Fensters ohne Genehmigung begonnen wurde, stelle eine Pflichtverletzung des Architekten gegenüber der Klägerin dar. Er, der Beklagte, habe die Prüfbescheinigung unter der Bedingung der behördlichen Zustimmung zu der Abweichung erteilt. Die Schadensersatzpflicht gegenüber dem Bauherrn träfe demnach nicht den Beklagten sondern den Architekten.
21Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.03.2014 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 04.09.2014 ( Bl 90 ff dA ) sowie das Ergänzungsgutachten vom 18.02.2015 ( Bl 152 ff dA ) verwiesen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Die Klage ist begründet.
25Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB.
26Ausweislich des Sachverständigengutachtens hat der Beklagte einen mangelhaften Prüfbericht (Nr. 2011263) erstellt. Die unter „Abweichung 02“ abgegebene Einschätzung, das Fenster sei auch in brandschutztechnisch ungeschützter Ausführung unbedenklich, ist unter Brandschutzgesichtspunkten unvertretbar. Dies insbesondere deshalb, da weder eine Begründung vorgetragen wurde, warum eine Rauchausbreitung in der Wohnung ausgeschlossen sei, noch eine Kompensationsmaßnahme für das Badezimmerfenster in brandschutztechnisch ungeschützter Ausführung vorgeschlagen wurde. Das Gericht folgt diesen nachvollziehbaren Ausführungen und macht sie sich zu Eigen.
27Die vom Beklagten ebenfalls am 05.08.2011 ausgestellte Prüfbescheinigung nach § 16 Abs. 1 SV-VO über die Prüfung des Brandschutzes, die dem Architekten als Grundlage für die Planung und Bauausführung zugestellt wurde, war inhaltlich falsch, da der Beklagte zunächst die Entscheidung des Bauaufsichtsamtes sowie die Stellungnahme der Brandschutzdienststelle über den o.g. Antrag auf Abweichung (Prüfbericht Nr. 2011263) hätte abwarten müssen. Diese Entscheidung lag jedoch erst am 18.05.2012 auf der Grundlage des geänderten Prüfberichts vor, weshalb die brandschutztechnischen Nachweise am 05.08.2011 nicht vollständig und nicht richtig waren. Das Verfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
28Die vom Beklagten ausgestellte Abschlussbescheinigung nach § 16 Abs. 1 SV-VO über die Prüfung des Brandschutzes stellt sowohl eine brandschutztechnische Baufreigabe, als auch die Erklärung der Erfüllung der bauaufsichtlichen Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes dar. Der Hinweis des Beklagten in dem Schreiben vom 05.08.2011:
29„Die Unterlagen für die Prüfung des Brandschutzes wurden komplett eingereicht. Eine Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit nach BauO NRW wurde nicht vorgenommen und liegt in der Verantwortung des Entwurfsverfassers.“
30ist insofern nicht korrekt. Es ist nicht Aufgabe des Architekten sondern des staatlich anerkannten Sachverständigen für Brandschutz, somit des Beklagten, das Verfahren zur Beantragung der Abweichung abzuschließen. Ansonsten darf eine „Bescheinigung“ nach § 16 Abs. 1 SV-VO nicht erteilt werden. Eine solche Bescheinigung über die Prüfung des Brandschutzes durch einen staatlich anerkannten Sachverständigen war auch erforderlich, da es sich zwar um ein Gebäude niedriger Höhe handelt, diese jedoch über eine Mittelgarage über 100 qm Nutzfläche verfügt, vgl. § 67 Abs. 7 BauO NRW.
31Mit Übergabe des Prüfberichts und der Abschlussbescheinigung am 05.08.2011 an den Architekten war die Aussage zur Einhaltung der Brandschutzanforderungen somit nicht eindeutig.
32Bereits aus dieser widersprüchlichen bzw. falschen Erstellung von Prüfbericht und Bescheinigung durch den Beklagten ergibt sich die Mangelhaftigkeit des von ihm geschuldeten Werkes i.S.d. § 633 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, da es sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, nämlich als Nachweis für die brandschutztechnische Unbedenklichkeit des Bauwerks, nicht eignete.
33Aus der Mangelhaftigkeit des Werks folgt das Recht des Bestellers, gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu verlangen. Die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wurde vom Beklagten nicht angegriffen, weshalb dieser als angemessen gilt. Insbesondere greift der Einwand nicht durch, der Einbau eines Fensterelements mit einer Vorrichtung, die die natürliche Lüftungsmöglichkeit erhält und den Brandschutzanforderungen genügt sei technisch möglich gewesen. Sollte sich der Beklagte damit gegen die Schadenshöhe wenden, so kann dies keinen Erfolg haben, da die von der Klägerin gewählte Lösung unbestritten günstiger war.
34Soweit sich der Beklagte darauf beruft, nicht er habe den entstandenen Schaden zu verantworten, sondern der Architekt als Erfüllungsgehilfe der Klägerin, so greift diese Rechtsauffassung nicht durch. Es mag zwar sein, dass der Architekt sich auf die widersprüchliche Bescheinigung des Beklagten nicht hätte verlassen dürfen. Ein Mitverschulden des Architekten an der Entstehung bzw. der Höhe des Schadens kann insofern nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Ein solches etwaiges Verschulden des Architekten kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich die Klägerin dieses schon nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen muss. Gegenüber dem Beklagten ist der Architekt nicht Erfüllungsgehilfe der Klägerin als Bauherrin.
35Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass der Architekt gegenüber einem Auftragnehmer Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers ist, „soweit es darum geht, Vertragspflichten nachzukommen, welche der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer hat. […] Soweit dagegen der Auftraggeber dem Auftragnehmer nichts schuldet, kann ein Architekt des Auftraggebers nicht dessen Erfüllungsgehilfe sein; eine Haftung nach § 278 BGB ist dann ausgeschlossen.“ (BGH Urt. v. 18.04.2002 VII ZR 70/01 Rn. 19)
36Es ist anerkannt, dass der für den Bauherrn tätige Architekt (nur) im Rahmen der Bauplanung als Erfüllungsgehilfe zu betrachten ist, nicht jedoch bei der Überwachung der Bauausführung (OLG Düsseldorf Urt. v. 04.08.2006 I-22 U 32/06 Rn. 54; Werner/Pastor, Bauprozess, 11. Aufl., Rdnr. 2458). Der Architekt hat dabei jedoch in erster Linie „brauchbare“ Pläne zur Verfügung zu stellen (BGH Urt. v. 04.03.1971 VII ZR 204/69 Rn. 51 f.; OLG Oldenburg Urt. v. 24.04.2008 8 U 4/08 Rn. 54). Diese Rechtsprechung gilt zudem vornehmlich im Verhältnis des Bauherrn zum Bauunternehmer. Soweit somit vorliegend überhaupt von einer Verpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten ausgegangen werden kann, zu deren Erfüllung sich die Klägerin ihres Architekten bediente, so erschöpfte sich diese in dem zur Verfügung stellen ordnungsgemäßer Baupläne. Dass der Beklagte von dem Architekten der Klägerin falsche bzw. unbrauchbare Pläne zur Verfügung gestellt bekam, hat dieser jedoch nicht geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass die Pflichten der Klägerin gegenüber dem Beklagten, soweit sie überhaupt bestanden, nicht verletzt wurden.
37Im Übrigen ist aber der Architekt im Verhältnis zwischen Bauherrn und Sonderfachmann nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn; vielmehr liegen unterschiedliche Vertragsverhältnisse vor, die eigenständige Verpflichtungen begründen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1454). Sowohl Architekt als auch Sonderfachmann haften dann nur für die Erfüllung der von ihnen in dem jeweiligen Vertrag mit dem Bauherrn übernommenen Verpflichtungen. Eine Zurechnung eines etwaigen Mitverschuldens des Architekten bei der Entstehung des Schadens auf den Bauherrn findet daher nicht statt.
38Die Rechtsverfolgungskosten sind als Verzugsschaden ersatzfähig nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
39Die Rechtshängigkeitszinsen ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
40Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
41Streitwert : 7.901,03 €