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Das Versäumnisurteil der Kammer vom 14.03.2013 bleibt nach Maßgabe des folgenden Ausspruchs aufrechterhalten:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.244,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 37.391,05 EUR seit dem 15.02.2013 und aus weiteren 19.853,51 EUR seit dem 10.02.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Rechte und Ansprüche aus der mit ihr am 27./30.10.2003 abgeschlossenen Zinsswapvereinbarung zustehen und die Beklagte den Kläger von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag zu Darlehenskonto Nr. 6301018559 freizustellen hat.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren zukünftigen kausalen Schaden zu ersetzen, der aus der am 27./30.10.2003 abgeschlossenen Zinsswapvereinbarung und aus dem am 28.10.2013 abgeschlossenen Darlehensvertrag zu Darlehenskontonummer 6301018559 entsteht und über den vorstehend erfassten Schaden hinausgeht.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages und um den Bestand eines Zinsswapgeschäfts.
3Im Jahr 2003 beabsichtigte der Kläger die Investition in eine Sicherheits-Kompakt-Rente („Schnee-Rente“).
4Hierbei handelt es sich um ein aus drei Komponenten – einer Kapitallebensversicherung, einer Rentenversicherung und einem endfällig gestellten Darlehen – bestehendes Anlagemodell, dessen Ziel der Abschluss einer Rentenversicherung ohne maßgeblichen Einsatz von Eigenkapital ist. Plangemäß sollte die Darlehenssumme – ganz oder überwiegend – die Versicherungsverträge abschließend erfüllende Einmalzahlungen abdecken. Die jährlichen Auszahlungen aus der Rentenversicherung sollten dem Anlagekonzept zufolge die Darlehenszinsen bedienen, während die Darlehenssumme selbst zum Ende der Laufzeit aus der Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollte. Nach dem Ende der Laufzeit sowohl der Darlehensverträge als auch der Kapitallebensversicherung sollte die - nach wie vor fortbestehende - Rentenversicherung dem Kläger zur Alterssicherung verbleiben.
5Für ein im Zusammenhang mit der Sicherheits-Kompakt-Rente aufzunehmendes Darlehen wurde zwischen den Parteien mit Blick auf den seinerzeit günstigeren Zinssatz in der Schweiz eine Zins- und Währungsswap-Transaktion erwogen, von der sich der Kläger erhoffte, nur die – seinerzeit im Vergleich zum Zinsniveau im „Euroland“ günstigeren – Zinsen auf ein Darlehen in Schweizer Franken zahlen zu müssen.
6Zur Umsetzung dieses Plans gewährte die Beklagte dem Kläger unter dem 07.10.2003 zunächst ein zur Nummer 3177466905 geführtes Darlehen über einen Betrag von 584.165,-- EUR. Zusätzlich schlossen die Parteien am 08.10.2003 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte, der die Grundbedingungen für künftig zu tätigende Einzelabschlüsse festlegen sollte. Mit Datum vom 27./30.10.2003 vereinbarten die Parteien sodann eine Zins- und Währungsswap-Transaktion über einen Bezugsbetrag von 568.401,-- EUR respektive 881.021,55 CHF. Mit den ihm gewährten Darlehensmitteln schloss der Kläger sodann Ende des Jahres 2003 sowohl eine Kapitallebensversicherung bei dem britischen Lebensversicherer D ebenso wie eine Rentenversicherung bei der B Versicherung ab. Am 29.04.2006 kam es zum Abschluss eines den – noch nicht getilgten – ursprünglichen Darlehensvertrag ersetzenden und dessen Summe ablösenden weiteren Darlehensvertrages, dies zur Nummer 6300008080 und über einen Gesamtbetrag von 537.704,84 EUR. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit der ersten Swap-Transaktion vereinbarten die Parteien am 30.09.2008 schließlich deren Verlängerung um weitere fünf Jahre.
7Das Anlagekonzept ging nicht wie erhofft auf, weil die Ausschüttungen aus der Lebensversicherung die Darlehenszinsen unterschritten, zudem entwickelten sich die Zinssätze hierzulande ebenso wie in der Schweiz anders, als dies bei Abschluss der Swap-Verträge der Fall war.
8Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 37.391,05 EUR - entsprechend dem seinerzeitigen Negativsaldo des Swapvertrages - nebst anteiliger Zinsen ebenso wie zu der Verpflichtung zu verurteilen, ihn von allen Zahlungsverpflichtungen aus der Zinsswapvereinbarung freizustellen und zusätzlich die Ersatzpflicht der Beklagten zur Erstattung künftiger Schäden festzustellen. Hilfsweise hat er den Widerruf der abgeschlossenen Darlehensverträge erklärt und hierzu ausgeführt, dass die ihm erteilte Widerrufsbelehrung nach seinem Dafürhalten fehlerhaft sei. Den zunächst erklärten Widerruf hat der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens indes nicht weiter verfolgt.
9Antragsgemäß hat die Kammer am 14.03.2013 im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte, die ihre Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hatte, erlassen. Die Beklagte hat gegen dieses ihr am 20.03.2013 zugestellte Versäumnisurteil mit am 03.04.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
10Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn bei Abschluss der Darlehensverträge ebenso wie der Swap-Verträge fehlerhaft beraten zu haben. Das gesamte Anlagekonzept der Schnee-Rente sei ihm, der ein risikoscheuer Anleger gewesen sei, als sicheres Konzept zur Altersvorsorge angepriesen worden. Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages habe ihm die Beklagte zugleich den Abschluss eines Swaps angedient. Über sich aus Finanztermingeschäften ergebende Risiken sei er – obschon sicherheitsorientiert – jeweils nicht aufgeklärt worden. Ebenso wenig habe ihn die Beklagte über den Umstand belehrt, dass in die Swap-Transaktion bereits von Anfang an - was zwischen den Parteien unstreitig ist - ein negativer Marktwert eingepreist gewesen sei. Das gesamte Anlagekonzept ebenso wie der Abschluss eines Darlehens, dessen Zinssatz mit einer Swap-Transaktion dynamisiert werde, stelle sich weder als anleger- noch als objektgerecht dar.
11Zwischenzeitlich habe er durch Abschluss der Swapverträge einen Verlust von 57.244,56 EUR erlitten; dies sei der Betrag, um den die auf den Swap zu erbringenden Zinszahlungen die hieraus generierten Erträge überstiegen.
12Die Beklagte sei zur Erstattung dieses Betrages verpflichtet und dürfe zudem weder aus der Zinsswapvereinbarung noch aus dem zuletzt abgeschlossenen Darlehensvertrag Rechte herleiten, habe ihm vielmehr jeglichen ihm noch entstehenden Schaden zu erstatten.
13Nach Erlass des Versäumnisurteils habe ihm die Beklagte unter dem 28.10.2013 ein weiteres Darlehen - Kto.-Nr. 6301018559 – gewährt. Zur dieser Darlehensaufnahme sei er gezwungen gewesen, weil sich die Beklagte weiterer Ansprüche aus der Swap-Transaktion berühmt und diese fällig gestellt habe.
14Der Kläger beantragt nunmehr,
15das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beklagte verurteilt werden möge,
161)
17an ihn 57.244,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
182)
19festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn keine Rechte und Ansprüche aus der mit ihr am 27./30.10.2003 abgeschlossenen Zinsswapvereinbarung zustehen und sie ihn von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag zu Darlehenskonto Nr. 6301018559 freizustellen habe;
203)
21festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtlichen weiteren zukünftigen kausalen Schaden zu ersetzen, der aus der am 27./30.10.2003 abgeschlossenen Zinsswapvereinbarung und aus dem am 28.10.2013 abgeschlossenen Darlehensvertrag zu Darlehenskontonummer 6301018559 entstehe und über den unter 1. und 2. erfassten Schaden hinausgehe;
224)
23die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen i.H.v. 2.514 EUR freizustellen.
24Die Beklagte beantragt,
25das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
26Sie stellt eine Fehlberatung des Klägers in Abrede. Im Gegenteil habe sie dem Kläger das Institut des Zins-Währung-Swaps intensiv erläutert und sei auf dessen Interessen eingegangen. Soweit sie - was zutreffe - den Kläger nicht über den Umstand, dass in die Swap-Transaktion ein negativer Marktwert eingepreist gewesen sei, aufgeklärt habe, begründe dies keine Pflichtverletzung, weil sie hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Weil sie die Marktrisiken nämlich selbst durch entsprechende Gegengeschäfte hedgen müsse, erschließe sich bei kaufmännischer Betrachtungsweise jedem – und somit auch dem Kläger – unmittelbar, dass auch sie ihre Kosten habe decken müssen. Es sei daher klar, dass jeglicher Swapvertrag einen – aus Sicht des betroffenen Kunden – negativen Marktwert enthalte. Es handele sich zudem um einen einfachen Zins-Währung-Swap und nicht um ein komplexes Produkt; auch dieser Umstand müsse jegliche Aufklärungspflicht entfallen lassen. Jedenfalls aber sei der Kläger gehalten, sich mit dem Swap erwirtschaftete Gewinne anrechnen zu lassen. Überdies hält sie jeglichen Anspruch des Klägers für verjährt und erhebt ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Mit Blick auf § 37 a WpHG sei sogar vom kenntnisunabhängigen Verjährungseintritt auszugehen.
27Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Durch den rechtzeitig gegen das Versäumnisurteil eingelegten Einspruch ist der Prozess in die Lage vor der Säumnis der Beklagten versetzt worden. Zu einer wesentlichen Änderung hat das nicht geführt, denn mit Ausnahme der Nebenforderung erweist sich die Klage insgesamt als begründet.
301)
31Der Kläger hat zunächst Anspruch auf Zahlung von 57.244,56 EUR gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
32Regelmäßig kommt nämlich zwischen der Bank und ihrem Kunden konkludent ein Beratungsvertrag zu Stande, wenn - gleichgültig ob auf Initiative des Kunden oder aber der Bank - im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH, Urt. vom 13.01.2004, Az.: XI ZR 355/02 [Rn. 19] zitiert nach juris). Das war hier der Fall, denn auch die Beklagte räumt ein, den Kläger über Wirkweise und Risiken der Zins- und Währungsswap-Transaktion aufgeklärt zu haben. Streit besteht zwischen den Parteien nur darüber, auf welche Umstände sich diese Aufklärung zu erstrecken hatte.
33Ihre hiernach bestehenden Pflichten aus dem Beratungsvertrag hat die Beklagte verletzt, denn sie hat den Kläger jedenfalls nicht objektgerecht beraten.
34Ein Beratungsfehler ist bereits deshalb anzunehmen, weil eine Aufklärung über den dem Zins- und Währungsswap immanenten negativen Marktwert nicht erfolgt ist. Hierzu war die Beklagte indes unabhängig von der Komplexität des Swaps verpflichtet. Anerkannt ist nämlich, dass der sich für ein Swapgeschäft entscheidende Bankkunde nur dann die diesem innewohnenden Risiken zutreffend abschätzen und eine abgewogene Entscheidung für oder gegen dieses Instrument treffen kann, wenn ihm die ungleiche Verteilung der Chancen und Risiken, die das Einrechnen des negativen Marktwerts unmittelbar mit sich bringt, vor Augen steht (vgl. OLG Köln, Urt. vom 13.08.2014, Az.: 13 U 128/13 [Rn. 56 bis 65]).
35Der Ansicht der Beklagten, zu einer Aufklärung über den negativen Marktwert nicht verpflichtet gewesen zu sein, weil mit Abschluss des ursprünglichen Darlehensvertrages ein konnexes Grundgeschäft bestanden habe, folgt die Kammer nicht.
36Ihre Rechtsauffassung wird – anders als sie meint – auch nicht durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2015 – Az.: XI ZR 378/13 – gestützt. Das dem Kläger ursprünglich gewährte Darlehen ist nämlich schon deshalb als inkonnex zu betrachten, weil der Schweizer Franken als Bezugsgröße in den Swap eingebaut worden ist, obschon das Ursprungsdarlehen kein Fremdwährungsdarlehen war. Schon aus diesem Grund können für dieses Darlehen keine Währungsrisiken existieren, die durch eine gegenläufige – konnexe – Swapvereinbarung auszuschalten wären. Mithin führt allein die Einkonstruierung des Schweizer Frankens in den Zins-Währungs-Swap – dem keine Entsprechung in der Ursprungsdarlehensverpflichtung gegenübersteht – zur Annahme eines nicht konnexen und mithin spekulativen Swaps (vgl. LG Stuttgart, Urt. vom 16.04.2013, Az.: 21 O 259/11 [Rn. 65 und 66] zitiert nach juris). Dass aber bei spekulativen Swapverträgen über die Existenz eines negativen Marktwerts aufzuklären ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur BGH, Urt. vom 22.03.2011, Az.: XI ZR 33/10 [Rn. 29] zitiert nach juris).
37Da die Pflichtverletzung der Beklagten objektiv feststeht, wird ihr Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die unterbliebene Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert des streitgegenständlichen Swap-Vertrages war zudem kausal für den bei dem Kläger eingetretenen Vermögensschaden. Tatsachen, die zur Widerlegung der zugunsten des Klägers streitenden Verpflichtung aufklärungsrichtigen Verhaltes führen könnten, hat die Beklagte nicht im Ansatz vorgetragen.
38Den ihm sonach zustehenden Schadensersatzanspruch berechnet der Kläger zutreffend mit der Anlage K 13 (Bl. 244 der Gerichtsakte) in Höhe von 57.244,56 EUR.
39Der Gegenüberstellung der von dem Kläger angesetzten Swap-Zinszahlungen einerseits und der Swap-Zinserträge andererseits – die der Kläger überdies durch Vorlage eines Konvoluts von Kontoauszügen belegt hat – ist die Beklagte mit Blick auf das konkrete Zahlenwerk nicht entgegengetreten. Im Gegenteil legt sie die nämlichen Zahlen ihrer eigenen Schadensberechnung im Schriftsatz vom 06.06.2014 sogar zugrunde.
40Soweit sie in diesem Schriftsatz – allein – die Auffassung vertreten hat, der Schaden sei geringer zu bemessen, weil der Kläger aus dem Swap aus dem Jahre 2003 einen Vorteil erzielt habe, den er sich auf den Swap aus 2008 anrechnen lassen müsse, folgt die Kammer dem nicht. Die Beklagte verkennt bereits, dass die beiden aufeinanderfolgenden Swap-Verträge nicht isoliert, sondern als Einheit zu betrachten sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. vom 26.06.2014, Az.: 14 U 91/13 [Rn. 86] zitiert nach juris). Die Vereinbarung aus dem Jahre 2008 stellt sich – lediglich – als Verlängerung des ursprünglichen Vertrages dar. Hieraus ergibt sich allerdings, dass dann auch die Schadensberechnung – wie vom Kläger angenommen – einheitlich zu erfolgen hat.
41Der Anspruch des Klägers scheitert letztendlich auch nicht an der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede. § 37 a WpHG ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht geeignet, Ansprüche des Klägers kenntnisunabhängig verjähren zu lassen, weil die Vorschrift in der hier gegebenen Fallgestaltung nicht anwendbar ist. Der Umstand, dass es sich bei dem Abschluss des Swap-Vertrages um ein Finanztermingeschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 a WpHG a.F. handelt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
42Denn zur Vereinbarung des Swaps ist es in unmittelbarem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit der Investition in die „Schnee-Rente“ und dem Abschluss des in deren Dreikomponentenmodell eingefügten Darlehensvertrages gekommen.
43Dass aber das Finanztermingeschäft eine Umschuldung des ursprünglichen Darlehensvertrages zum Gegenstand hatte, der seinerseits der Verjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB unterliegt, führt zu einer Überschneidung der speziellen Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG a.F. mit den allgemeinen Regelungen der §§ 195, 199 BGB (OLG Köln, Urteil vom 18.01.2012, Az.: 13 U 232/10 [Rn. 20] zitiert nach juris; ausdrücklich offen gelassen ist in dieser Entscheidung, welche Verjährungsvorschrift letztendlich durchdringen soll).
44Mit Blick auf die Tatsache, dass sich der Swap einerseits – durch die Sicherheits-Kompakt-Rente und den damit im Zusammenhang stehenden Darlehensvertrag – in ein größeres Finanzkonzept einordnet, das seinerseits den allgemeinen Verjährungsvorschriften unterliegt und sich andererseits die konkreten Beratungspflichten – wie ausgeführt – an der Frage der Konnexität des Grundgeschäfts orientieren, erscheint es der Kammer gerechtfertigt, auf die für das Grundgeschäft geltenden Verjährungsregelungen abzustellen.
45Dieser Umstand führt dazu, Ansprüche des Klägers als nicht verjährt anzusehen. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in rechtsverjährter Zeit von dem Umstand, dass dem Swap ein anfänglich negativer Marktwert innewohnte, Kenntnis erlangt hat.
46Hiervon geht auch die Beklagte selbst nicht aus.
47Zinsen auf die demnach bestehende und durchsetzbare Forderung des Klägers werden gemäß § 291, 288 Abs. 1 ZPO als Rechtshängigkeitszins geschuldet.
482)
49Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Feststellung gegen die Beklagte, dass dieser keine weiteren Ansprüche aus der Zinsswapvereinbarung zustehen.
50Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt in der Tatsache begründet, dass die Beklagte von der Wirksamkeit des Swapvertrages ausgeht und sich eines Bestehens der Forderung aus diesem Vertrag berühmt.
51Der Antrag hat auch in der Sache selbst Erfolg.
52Der Umstand, dass die Beklagte schuldhaft die Aufklärung hinsichtlich des anfänglichen negativen Marktwerts unterlassen hat, hindert sie daran, künftig Forderungen aus diesem Vertrag gegen den Kläger geltend zu machen.
53Dies schon, weil dem Anleger aus dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution bei Vorliegen einer - wie hier - schuldhaften Pflichtverletzung ein Leistungsverweigerungsrecht erwächst (OLG Köln, Urt. vom 13.08.2014, Az.: 13 U 128/13 [Rn. 92, 102]).
54Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob etwa verjährte Ansprüche des Klägers nach Maßgabe des § 215 BGB geeignet sein können, ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen, kommt es nicht an. Mit Blick auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften ist – wie ausgeführt – vom Eintritt der Verjährung von vornherein nicht auszugehen.
55Aus dem Aspekt der Naturalrestitution folgt auch der weiter zuerkannte Anspruch auf Freistellung von jeglicher Verpflichtung aus dem zuletzt von dem Kläger mit dem Zwecke der Erfüllung der Ansprüche aus dem Swapvertrag abgeschlossenen Darlehensvertrag. Denn auch zur Aufnahme dieses neuerlichen Darlehensvertrages wäre es bei gehöriger Aufklärung über den dem Swap eingepreisten negativen Marktwert und – zu vermutendem – aufklärungsrichtigen Verhalten des Klägers nicht gekommen, so dass die Verpflichtungen aus diesem Darlehensvertrag dem Vermögensschaden des Klägers angehören.
563)
57Auch der mit dem Klageantrag zu 3. verfolgte Antrag, die Ersatzpflicht der Beklagten wegen dem Kläger erst künftig entstehender Schäden festzustellen, führt schlussendlich zum Erfolg.
58Das für die Zulässigkeit notwenige Feststellungsinteresse hat seine Grundlage in einer drohenden Verjährung der dem Kläger künftig erwachsenden Ansprüche. Begründet ist der Antrag, nachdem dem Kläger – wie ausgeführt – gegen die Beklagte wegen der ihr anzulastenden Aufklärungspflichtverletzung ein Schadensersatzanspruch zusteht und das künftige Auftreten weiterer – derzeit noch nicht bezifferbarer – Ersatzansprüche nicht vollständig fernliegend erscheint.
594)
60Nicht hingegen besteht ein Anspruch des Klägers auf Ausgleich vorprozessual angefallener Rechtsanwaltsgebühren. Dies schon mangels Vorlage der Gebührenrechnung, deren Fehlen nicht nachvollziehbar erscheinen lässt, wann welche vorprozessuale anwaltliche Tätigkeit wofür entfaltet worden ist. Hierzu fehlt auch jeglicher schriftsätzliche Vortrag.
615)
62Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 S. 1, 2, 3 ZPO.
636)
64Der Streitwert wird auf 229.812,09 EUR festgesetzt (57.244,56 EUR + 162.567,53 EUR [182.421,04 EUR ./. 19.853,51 EUR - der Streitwert für den Klageantrag zu 2. ist um den Betrag zu ermäßigen, um den sich der Klageantrag zu 1. erhöht hat] + 10.000 EUR; entgegen der Angabe des Klägers in der Klageschrift ist die Nebenforderung nicht streitwerterhöhend).