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Landgericht Köln, 3 O 29/13

Datum:
25.08.2015
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 29/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2015:0825.3O29.13.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 14.03.2013 bleibt nach Maßgabe des folgenden Ausspruchs aufrechterhalten:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.244,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 37.391,05 EUR seit dem 15.02.2013 und aus weiteren 19.853,51 EUR seit dem 10.02.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Rechte und Ansprüche aus der  mit ihr am  27./30.10.2003  abgeschlossenen  Zinsswapvereinbarung zustehen und die Beklagte den Kläger von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag zu Darlehenskonto Nr. 6301018559 freizustellen hat.

Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren zukünftigen kausalen Schaden zu ersetzen, der aus der am 27./30.10.2003 abgeschlossenen Zinsswapvereinbarung und aus dem am 28.10.2013 abgeschlossenen Darlehensvertrag zu Darlehenskontonummer 6301018559 entsteht und über den vorstehend erfassten Schaden hinausgeht.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

 
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