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I.
Der Tatbestand des Teilurteils der Kammer vom 24.02.2015 wird wie folgt berichtigt:
1) Auf Seite 13 im letzten Absatz wird der Satz:
„Lizenzanträge bei der GEMA wurden vielmehr erst im Herbst 2011 von der Beklagten zu 5) im Auftrag der Beklagten zu 2) nachträglich für den Zeitraum ab Oktober 2005 gestellt.“
ersetzt durch den Satz:
„Lizenzanträge bei der GEMA wurden vielmehr erst im Mai 2011 von der Beklagten zu 5) im Auftrag der Beklagten zu 2) nachträglich für den Zeitraum ab 2005 gestellt.“
2) Auf Seite 17 im ersten Absatz wird der Satz:
2„Mit Beschluss vom 29.08.2013 (5O 414 / 11), auf den Bezug genommen wird (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.09.2013 – Bl. 1122 ff. der Akte.), setzte das Landgericht Leipzig gegen den Beklagten zu 1) ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 5000 € fest.“
3ersetzt durch den Satz:
4„Mit Beschluss vom 29.08.2013 (5 O 414/11), auf den Bezug genommen wird (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 10.09.2013 – Bl. 1122 ff. der Akte.), fasste das Landgericht Leipzig seinen Beschluss vom 17.04.2013 dahingehend neu, dass gegen den Beklagten zu 1) ein Zwangsgeld i.H.v. 5000 € festgesetzt wurde.“
5II.
6Die weitergehenden Berichtigungsanträge des Klägers und der Beklagten zu 1) – 4) werden zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes bzw. des Tenors nicht vorliegt.
7Gründe:
8Über die gemäß § 320 ZPO gebotene, aus dem Beschlusstenor ersichtliche Berichtigung des Tatbestandes des Teilurteils der Kammer vom 24.02.2015 hinaus, war eine Berichtigung nicht veranlasst, da weitere Unrichtigkeiten des Tatbestands nicht vorlagen.
9A.
10Berichtigungsantrag des Klägers vom 16.03.2015:
11Insoweit gilt im Einzelnen Folgendes:
12Ziffer 1:
13Der Tatbestand ist richtig. Auf Seite 9 seines Schriftsatzes vom 08.05.2012 (Bl. 360 d.A.) hat der Kläger ausgeführt, dass der nicht hörbare Text parallel zur Musik aufgenommen wurde und der Beklagte bei der Aufnahme des (nachfolgenden) Mixes auf DAT-Kassetten nicht zugegen war.
14Ziffer 2:
15Der Tatbestand ist richtig. Es handelte sich seinerzeit unstreitig um eine Auftragsarbeit. Die Musik sollte ausschließlich vom Beklagten zu 1) verwendet werden. Eine eigenständige Verwertung durch den Kläger war daher zu keiner Zeit beabsichtigt. Dass er dies künftig beabsichtigen mag, wäre eine Ergänzung des Tatbestandes, die nicht zu dem nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO knapp darzustellenden wesentlichen Inhalt seines Vorbringens gehört.
16B.
17Berichtigungsantrag der Beklagten zu 1) – 4) vom 13.03.2015:
18Insoweit gilt im Einzelnen Folgendes:
19Ziffer 1:
20Der Tatbestand ist insoweit richtig. Gemäß § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO sind die zu den erhobenen Ansprüchen vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp darzustellen. Dem entspricht die beanstandete Passage des Urteils. Zum einen lässt die Formulierung „einer Vereinigung von Schülern“ offen, ob diese die Ausbildung beim Beklagten zu 1) abgeschlossen haben. Zum anderen gehört dieser Umstand nicht zu dem wesentlichen Inhalt des Vorbringens der Beklagten.
21Auch hat die Kammer wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf konkrete Schriftsätze der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
22Ziffer 2:
23Der Tatbestand ist insoweit richtig. Wegen der Einzelheiten des Einführungstextes ist in gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässiger Weise auf einen Schriftsatz verwiesen worden.
24Ziffer 3:
25Der Tatbestand ist insoweit richtig. Die von den Beklagten gewünschten Ergänzungen gehören nicht zu dem nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO knapp darzustellenden wesentlichen Inhalt ihres Vorbringens.
26Auch hat die Kammer wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf konkrete Schriftsätze der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
27Ziffer 4:
28Der Tatbestand ist insoweit richtig. Der beanstandete Sachvortrag des Klägers befindet sich beispielsweise bereits auf Seite 6 und 7 der Klageschrift vom 25.08.2011 (Bl. 6 und 7 d.A.). Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Auch die nunmehr zum Beleg in Bezug genommene Stelle im Schriftsatz des Beklagten zu 1) vom 04.09.2012 – dort Seite 86 (Bl. 778 d.A.) – bezieht sich nicht auf die Preisangaben gegenüber der GEMA und die Anzahl der Promotionsexemplare, sondern auf die Verkaufszahlen nach Stück und Preis.
29Ziffer 5:
30Der Tatbestand ist insoweit richtig. Die von den Beklagten gewünschten Ergänzungen gehören nicht zu dem nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO knapp darzustellenden wesentlichen Inhalt ihres Vorbringens.
31Auch hat die Kammer wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf konkrete Schriftsätze der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
32Ziffer 6:
33Der Tatbestand ist insoweit antragsgemäß berichtigt worden.
34Ziffer 7:
35Der Tatbestand ist insoweit richtig. Die Beklagten haben nicht die Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 5) als solche, sondern deren Inhalt bestritten.
36Ziffer 8:
37Der Tatbestand ist insoweit richtig. Die Beklagten haben diesen konkreten Vortrag des Klägers an keiner Stelle bestritten.
38Ziffer 9 und 10:
39Der Tatbestand ist insoweit richtig. Die von den Beklagten gewünschten Ergänzungen gehören nicht zu dem nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO knapp darzustellenden wesentlichen Inhalt ihres Vorbringens.
40Auch hat die Kammer wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf konkrete Schriftsätze der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
41Ziffer 11:
42Der Tatbestand ist insoweit antragsgemäß berichtigt worden.
43Ziffer 12:
44Der Tatbestand ist insoweit richtig. Die von den Beklagten gewünschten Ergänzungen gehören nicht zu dem nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO knapp darzustellenden wesentlichen Inhalt ihres Vorbringens.
45Auch hat die Kammer wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf konkrete Schriftsätze der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
46Ziffer 13:
47Der Tatbestand ist insoweit richtig. Der streitige Vortrag des Beklagten zu den von ihm vorgegebenen Tonfolgen folgt der beanstandeten Passage, die von den Beklagten aus dem Zusammenhang gerissen ist, unmittelbar nach.
48Ziffer 14:
49Der Tatbestand ist insoweit richtig. Die von den Beklagten gewünschten Ergänzungen gehören nicht zu dem nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO knapp darzustellenden wesentlichen Inhalt ihres Vorbringens.
50Auch hat die Kammer wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf konkrete Schriftsätze der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
51Ziffer 15:
52Der Tatbestand ist insoweit richtig. Der streitige Vortrag des Beklagten zu der Tätigkeit des Klägers ist insgesamt zutreffend wiedergegeben worden. Auf eine bestimmte Formulierung besteht kein Anspruch.
53Ziffer 16:
54Der Tatbestand ist insoweit richtig. Dass der Vortrag des Beklagten zu 1) unter Verweis auf das Gutachten des Sachverständigen K erfolgt, ist im Absatz zuvor dargestellt. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens ist dort in gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässiger Weise auf eine Anlage zu einem Schriftsatz verwiesen worden.
55Ziffer 17 – 24:
56Der Tatbestand ist insoweit richtig. Die von den Beklagten gewünschten Ergänzungen gehören nicht zu dem nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO knapp darzustellenden wesentlichen Inhalt ihres Vorbringens.
57Auch hat die Kammer wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf konkrete Schriftsätze der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
58Ziffer 25:
59Der Tatbestand ist insoweit richtig. Mit Schriftsatz des Rechtsanwalts A vom 13.07.2012 – dort Seite 9 (Bl. 646 d.A.)- hat der Beklagte zu 1) vorgetragen, dass der Kläger in seinem Auftrag die Bestellung der ersten 1000 CDs gemacht hat.
60Ziffer 26:
61Der Tatbestand ist insoweit richtig. Die von den Beklagten gewünschten Ergänzungen gehören nicht zu dem nach § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO knapp darzustellenden wesentlichen Inhalt ihres Vorbringens.
62Auch hat die Kammer wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf konkrete Schriftsätze der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
63Ziffer 27:
64Der Tatbestand ist richtig. Es handelt sich um die zutreffende Wiedergabe einer Rechtsansicht des Beklagten. Auf eine bestimmte Formulierung besteht kein Anspruch.
65Ziffer 28:
66Der Tatbestand ist insoweit richtig. Mit Schriftsatz der Rechtsanwälte R u.a. vom 25.03.2013 – dort Seite 2 (Bl. 982 d.A.) - hat der Beklagte zu 1) vorgetragen, dass der Kläger mit ihm einen Musiklizenzvertrag im Jahr 1996 nicht abgeschlossen hat.
67Ziffer 29:
68Der Tatbestand ist richtig. Es handelt sich um die zutreffende Wiedergabe einer Rechtsansicht des Beklagten. Auf eine bestimmte Formulierung besteht kein Anspruch.
69Ziffer 30:
70Der Tatbestand ist richtig. Es handelt sich um die zutreffende Wiedergabe einer Rechtsansicht des Beklagten. Auf eine bestimmte Formulierung besteht kein Anspruch.
71Ziffer 31:
72Der Tatbestand ist richtig. Es handelt sich um die zutreffende Wiedergabe streitigen Sachvortrags der Beklagten zu 2). Auf eine bestimmte Formulierung besteht kein Anspruch.
73Ziffer 32:
74Das Urteil ist richtig. Der unstreitige Sachverhalt wird zutreffend wiedergegeben. Auf eine bestimmte Formulierung besteht kein Anspruch.
75C.
76Berichtigungsantrag des Beklagten zu 3) vom 13.03.2015:
77Eine Berichtigung des Urteilstenors des Teilurteils vom 24.02.2015 ist nicht veranlasst.
78Der beanstandete Teil der Tenorierung gibt die Entscheidung der Kammer zutreffend wieder. Die Vorlage von „Rechnungen der Medienhersteller usw.“ ist auch als Teil der Auskunft über den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken geschuldet.
79Eine inhaltsgleiche Verurteilung mit dem Beklagten zu 4) war unter Beachtung von § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht möglich, weil der Kläger in seinen Auskunftsantrag bezüglich des Beklagten zu 4) den Satzteil „und hierbei insbesondere Rechnungen der Medienhersteller … vorzulegen“ nicht aufgenommen hatte (siehe Seite 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 19.11.2014 –Bl. 1811 d.A.- einerseits und Seite 6 des Schriftsatzes des Klägers vom 19.11.2014 –Bl. 1812 d.A. – andererseits).