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Landgericht Köln, 33 O 222/14

Datum:
24.02.2015
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 222/14
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2015:0224.33O222.14.00
 
Tenor:

I.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten – die Ordnungshaft zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter – zu unterlassen,

gegenüber Verbrauchern wie nachstehend verkleinert wiedergegeben für eine Küche mit Elektrogeräten zu  werben, ohne weitergehende Angaben zu den im Preis inbegriffenen Elektrogeräten zu machen:

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II.

an den Kläger 196,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2014 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 
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