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Landgericht Köln, 31 O 58/15

Datum:
30.07.2015
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 58/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2015:0730.31O58.15.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft für die Antragsgegnerin an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Spannsätze wie im Video auf der beigefügten CD (Anlage PBP 5) zu bewerben,

2.

der Klägerin durch ein gegliedertes Verzeichnis Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat,und zwar aufgeschlüsselt nach:

a) Anzahl der Aufrufe im Internet über die Hompage, www. wurde entfernt ,

b) Vorführungen des Videos gegenüber Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden, aufgeschlüsselt nach Name und Anschrift des jeweiligen Adressaten sowie Datum der Vorführung,

c) sonstigen Personen, denen dieses Video gezeigt wurde, ebenfalls aufgeschlüsselt nach Name und Anschrift des Adressaten sowie Datum der Vorführung,

d) eventuelle weitere Verwendungen ebenfalls aufgeschlüsselt nach Art, Name und Anschrift des Adressaten sowie Datum der Verwendung.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

IIII.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu I.2. in Höhe von 15.000,00 € und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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