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Landgericht Köln, 31 O 154/14

Datum:
05.03.2015
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
31. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 O 154/14
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2015:0305.31O154.14.00
 
Tenor:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Schuhe in jeglicher farblichen Gestaltung mit einer Form wie nachstehend wiedergegeben

selbst oder durch Dritte anzubieten, zu bewerben, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen;

2.

den Klägerinnen Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Schuhe gem. Ziffer 1. zu erteilen, insbesondere Angaben zu machen über Namen und Anschriften sämtlicher Hersteller, Lieferanten und sonstiger Vorbesitzer sowie der Menge der bestellten und/oder erhaltenen Produkte gem. Ziffer 1., der Namen und Anschriften sämtlicher gewerblicher Abnehmer und die Menge der ausgelieferten Schuhe sowie Einkaufs- und Verkaufspreise der einzelnen erhaltenen bzw. getätigten Lieferungen;

3.

an die Klägerin zu 1) die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.305,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2013 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus den in Antrag I. 1 beschriebenen Handlungen bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffer I. und III. gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar bezüglich des Tenors zu I. 1, I. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR, bezüglich des Tenors zu I. 3 und der Kosten des Rechtsstreits gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 
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