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Landgericht Köln, 2 O 23/13

Datum:
07.05.2015
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 23/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2015:0507.2O23.13.00
 
Tenor:

Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 18.02.2013 (2 O 23/13) abgewiesen.

Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 3.473,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis veranlassten Kosten. Diese werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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