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Landgericht Köln, 28 O 565/14

Datum:
24.07.2015
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 O 565/14
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2015:0724.28O565.14.00
 
Tenor:

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 10.06.2015 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 in Absatz 3 Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt wird:

K war zuvor durch Auswertung des Handys des Klägers als mögliche Zeugin ermittelt worden und - was zwischen den Parteien streitig ist - sodann von Oberstaatsanwalt H kontaktiert worden. Dieser erstellte am 29.11.2010 einen Aktenvermerk über den vermeintlichen Inhalt dieses Gesprächs.

 
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