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Landgericht Köln, 23 O 178/13

Datum:
21.01.2015
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 178/13
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2015:0121.23O178.13.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.11.2014, längstens jedoch für die Dauer des Bestehens des Versicherungsverhältnisses, gegen Vorlage geeigneter Nachweise die Kosten seiner Versorgung mit häuslicher Behandlungspflege im Umfang von 21 Stunden täglich in der nachgewiesenen Höhe zu erstatten.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.840 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 333.852 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Teilbetrag von

17.856 € seit dem 12.04.2013, aus einem weiteren Teilbetrag von17.280 € seit dem 21.05.2014, aus einem weiteren Teilbetrag von17.856 € seit dem 19.06.2014, aus einem weiteren Teilbetrag von17.280 € seit dem 18.07.2013, aus einem weiteren Teilbetrag von17.856 € seit dem 19.08.2013, aus einem weiteren Teilbetrag von17.856 € seit dem 30.09.2013, aus einem weiteren Teilbetrag von17.280 € seit dem 15.10.2013, aus einem weiteren Teilbetrag von11.104 € seit dem 27.11.2013, aus einem weiteren Teilbetrag von15.264 € seit dem 12.12.2013, aus einem weiteren Teilbetrag von17.856 € seit dem 14.01.2014, aus einem weiteren Teilbetrag von17.856 € seit dem 06.02.2014, aus einem weiteren Teilbetrag von16.128 € seit dem 17.03.2014, aus einem weiteren Teilbetrag von17.856 € seit dem 11.04.2014, aus einem weiteren Teilbetrag von17.280 € seit dem 08.05.2014, aus einem weiteren Teilbetrag von9.116 € seit dem 02.06.2014, aus einem weiteren Teilbetrag von16.992 € seit dem 18.07.2014, aus einem weiteren Teilbetrag von18.144 € seit dem 20.08.2014, aus einem weiteren Teilbetrag von17.856 € seit dem 23.09.2014 sowie aus einem weiteren Teilbetrag von 17.280 € seit dem 10.10.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 21 % und die Beklagte zu 79 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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