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Landgericht Köln, 105 Qs 192/15

Datum:
18.09.2015
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
5. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
105 Qs 192/15
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2015:0918.105QS192.15.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 28.05.2015 (Az.: OWi-942 Js 11812/14-799/14) werden die dem Betroffenen aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 664,02 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

 
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