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Landgericht Köln, 90 O 97/14

Datum:
09.12.2014
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
90 O 97/14
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2014:1209.90O97.14.00
 
Tenor:

  Die am 20.06.2014 gefassten Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten mit dem Inhalt "Die Gesellschafterversammlung beschließt, Herrn M als Geschäftsführer zu bestellen." und "Die Gesellschafterversammlung beschließt, Herrn X als Geschäftsführer abzuberufen." werden für unwirksam erklärt.

                            Es wird festgestellt, dass am 27.05.2014 keine Gesellschafterbeschlüsse mit folgenden Inhalten gefasst wurden: "Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2013, abschließend mit einer Bilanzsumme von EUR 7.116.167,87 wird hiermit festgestellt.", "Der sich aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2013 ergebende Jahresüberschuss der Gesellschaft von EUR 1.187.851,73 wird auf neue Rechnung vorgetragen." und "Den Geschäftsführern X und K wird für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung erteilt.".

                            Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

                            Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

                            Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 
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