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Landgericht Köln, 90 O 21/14

Datum:
09.09.2014
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
90 O 21/14
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2014:0909.90O21.14.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an die Klägerin 41.527,60 € Zug um Zug gegen Übergabe folgender Unterlagen zu zahlen:

-       Beitragserfüllungsbescheinigung der Berufsgenossenschaft mit Angabe der BG und Mitglieds-Nr.

-       Beitrags Erfüllungsbescheinigung der für die Arbeitskräfte relevanten Krankenkassen über die Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge

-       Erklärung zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz -AEntG-

-       Bescheinigung des Finanzamts, dass keine fälligen Steuerrückstände bestehen sowie Vorlage gültiger Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG)

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Parteien jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

 
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