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Landgericht Köln, 3 O 208/12

Datum:
27.06.2014
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 O 208/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2014:0627.3O208.12.00
 
Tenor:

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des am 13.05.2014 verkündeten Urteils der Kammer dahingehend berichtigt, dass

1.

Es auf Seite 2 im 1. Satz des Tatbestandes statt: „ein Schwesterunternehmen“ heißen muss: die V GmbH“.

Es auf Seite 18  im 2. Satz des 4. Absatzes statt „von ihrem Schwesterunternehmen“ heißen muss: „von der V GmbH“.

2.

auf Seite 5 im 2. Satz  des 4. Absatzes einzufügen ist: „… so dass auf das Geld zumindest bis März 2009 nicht zugegriffen werden konnte.“

3.

auf Seite 5 der 1. Satz des 7. Absatzes („Es war nunmehr absehbar …“) ersatzlos gestrichen wird.

4.

auf Seite 6 der 4. Absatz wie folgt neu gefasst wird:

„Am 05.08.2008 verkündete das LG Bonn ein Urteil im Gesellschafterstreit B ./. R, wonach die einstweilige Verfügung vom 19.05.2009 auf jedenfalls mit Blick auf die Verfügungsbeklagte R aufrechterhalten wurde.“

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen.

 
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