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Landgericht Köln, 33 O 56/14

Datum:
26.08.2014
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
33. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 O 56/14
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2014:0826.33O56.14.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

zur Kennzeichnung von Internet-Domains die Bezeichnung „bag“ als Second-Level-Domain in Kombination mit der Top-Level-Domain „de“ zu verwenden und/oder verwenden zu lassen.

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, durch Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Domain-Register DENIC e.G., Frankfurt am Main, zu erklären, dass sie die Internet-Domain „bag.de“ freigibt.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

 
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