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Landgericht Köln, 28 O 211/14

Datum:
19.11.2014
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 O 211/14
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2014:1119.28O211.14.00
 
Tenor:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu unterlassen, durch die Berichterstattung

„Und plötzlich hat er auch Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht. ‚Ich hab das nicht mitbekommen,…‘ Seltsam, auf unseren Bildern ist Johannes L die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer“

den Eindruck zu erwecken, der Kläger wäre bei der Schlägerei zugegen gewesen und würde dies später leugnen,

wenn dies geschieht wie in der Sendung „D“ vom 00.00.0000 auf dem Fernsehsender S4.

2.

die Beklagte wird verurteilt, in der nächstfolgenden Sendung „D“ an gleicher Stelle, in der der beanstandete Beitrag veröffentlicht und gesendet wurde, ohne Einschaltungen und Entlassungen die folgende Richtigstellung zu verlesen:

Richtigstellung

in der Sendung „D“ auf S4 haben wir am 00.00.0000 einen Beitrag über den X ausgestrahlt und Berichten über einen Dialog zwischen Johannes L und Herrn Q sowie über eine körperliche Auseinandersetzung eines Begleiters von Johannes L und Herrn Q. In Bezug auf diese körperliche Auseinandersetzung heißt es bezüglich Johannes L: „Und plötzlich hat er auch Erinnerungslücken, was die Schlägerei angeht.“ Auf die anschließende Äußerung Johannes L hin, er habe nichts mitbekommen, heißt es: „Seltsam, auf unseren Bildern ist Johannes L die ganze Zeit im Dialog mit seinem aggressiven Angreifer.“

Hierzu stellen wir richtig:

Der erweckte Eindruck, Johannes L wäre bei der Schlägerei zugegen gewesen und würde dies später leugnen, ist falsch.

Die Redaktion

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1382,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 13.6.2014 zu zahlen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

5.Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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