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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der Beiträge, die sie auf eine mit Wirkung zum 01.10.2004 abgeschlossene Rentenversicherung (Versicherungsschein Bl. 41 ff. GA; Versicherungsantrag Bl. 8 GA) geleistet hat abzüglich des bereits ausgezahlten Betrages.
3Der Versicherungsantrag zum Abschluss einer „Start-Ziel-Rente“ vom 21.07.2004, Bl. 6 ff. GA, enthält unter der Bezeichnung „wichtige Hinweise“ folgende Widerspruchsbelehrung:
4Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
5Insgesamt entrichtete die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2004 bis 01.09.2012 Beiträge in Höhe von insgesamt 28.029,36 Euro im Wege des Lastschriftverfahrens.
6Mit Schreiben vom 06.08.2012, Bl. 51 GA, erklärte die Klägerin den Widerruf der Versicherung.
7Mit Schreiben vom 08.08.2012, Bl. 14 f. und 16 f. GA, lehnte die Beklagte den Widerruf ab und deutete diesen hilfsweise als Kündigung zum 01.10.2012 um. Mit weiterem Schreiben vom 02.10.2012, Bl. 52 f. GA, berechnete die Beklagte einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 18.827,75 Euro, der einen Rückkaufswert in Höhe von 17.891,95 Euro enthält. Dieser Betrag wurde in der Folge an die Klägerin ausgezahlt.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.11.2012, Bl. 21 f GA verlangte die Klägerin von der Beklagten die Differenz zwischen der ausgezahlten Summe und der Summe der eingezahlten Beiträge.
9Die Klägerin behauptet, die Versicherungspolice, etc. habe sie nie erhalten. Sie ist der Ansicht, das Widerspruchsrecht habe auch noch nach Ablauf der in § 5a VVG a.F. genannten Widerspruchsfrist bestanden, weil die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Soweit in § 5a II 4 VVG eine maximale Widerspruchsfrist von 1 Jahr vorgesehen gewesen sei, sei diese Fristenregelung europarechtswidrig und daher nicht anwendbar.
10Sie beantragt daher,
11die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.201,61 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 sowie
12die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 Euro freizustellen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie behauptet, mit Schreiben vom 28.07.2004 die Versicherungspolice nebst Bedingungen und Verbraucherinformation, Bl. 40 ff. GA, an die Klägerin übersendet zu haben. Sie ist unter näherer Darlegung der Ansicht, der Widerruf sei unwirksam. Insbesondere bliebe die Jahresfrist des § 5a VVG a.F. auch anwendbar, wenn die Vorschrift europarechtswidrig sei. Sie beruft sich zudem auf Verwirkung.
16Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist nicht begründet.
19Bereicherungsansprüche gemäß § 812 BGB bestehen nicht. Die Beklagte hätte die von der Klägerin entrichteten Versicherungsbeiträge nur dann ohne rechtlichen Grund erlangt, wenn zwischen den Parteien kein Versicherungsvertrag zustande gekommen wäre. Dies wäre wiederum dann zu bejahen, wenn der mit Schreiben vom 06.08.2012 erklärte Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. wirksam wäre.
20Vorliegend ist der erklärte Widerspruch jedoch zu spät erfolgt, jedenfalls ist das Widerspruchsrecht verwirkt und der erklärte Widerspruch mithin unwirksam:
21Nach § 5a VVG a.F. gilt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen hat, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen bestimmter Frist widerspricht (sog. Policenmodell).
22Gemäß § 5a Absatz 1 und 2 VVG in der Fassung vom 13.7.2001 (gültig vom 1.8.2001 bis 7.12.2004) betrug die Widerspruchsfrist bezogen auf den Versicherungsantrag vom 21.07.2004 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1, nämlich die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist.
23Vorliegend hat die Klägerin in zulässiger Form bestritten, die Versicherungspolice, die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformation erhalten zu haben, die Beklagte ist insoweit beweisfällig geblieben. Die Widerspruchsfrist konnte daher nicht beginnen.
24Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Widerspruch bereits deshalb unwirksam ist, weil die Klägerin die maximale Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG versäumt hat. Hiernach erlischt das Recht zum Widerspruch 1 Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Innerhalb dieser Frist ist ein Widerspruch unstreitig nicht erfolgt. Auch soweit der EuGH nunmehr in seinem Urteil vom 19.12.2013, Az. C-209/12, festgestellt hat, dass die Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG bei fehlender Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchsrecht europarechtswidrig ist, führt dies vorliegend nicht zu einer anderen Bewertung. Es kann dahinstehen, ob dies die Folge hat, dass die Jahresfrist gänzlich unanwendbar ist.
25Denn letztlich steht einem Anspruch der Klägerin unter den konkreten Umständen des Falles die Verwirkung eines Widerspruchsrechts (§ 242 BGB) entgegen:
26Der Vertrag ist beanstandungslos von Oktober 2004 bis zum Widerruf im August 2012 geführt worden.
27Ein Recht ist dann verwirkt, wenn der Berechtigte es über einen längeren Zeitraum hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, weil er nach dem Verhalten des Berechtigten annehmen konnte, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. etwa BGHZ 84, 280, 281; BGH NJW 2008, 2254; Palandt-Grüneberg, 71. Aufl. § 242 Rn. 87). Sinn und Zweck des zeitlich befristeten Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. war es, dem Versicherungsnehmer eine Überlegungsfrist einzuräumen und es ihm zu ermöglichen, sich von einem ggfls. übereilt getroffenen Entschluss, sich vertraglich gegenüber einem Versicherer zu binden, ohne Angabe von Gründen wieder lösen zu können. Indem die Klägerin hier aber nach Vertragsbeginn über die gesamte Vertragslaufzeit von acht Jahren hinweg die vereinbarten Prämien gezahlt und insbesondere die monatliche Lastschrift nicht in Frage gestellt hat, hat sie zu erkennen gegeben, dass sie an dem Vertrag festhalten will. Darauf konnte und durfte sich die Beklagte einrichten.
28Im Rahmen der Verwirkung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits im Versicherungsantrag auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen worden ist. Der Hinweis befindet sich direkt über der von ihr zu leistenden Unterschrift. Ihr musste daher klar sein, dass ihr grundsätzlich die Möglichkeit zusteht, dem Vertragsschluss zu widersprechen. Da sie daher bereits seit dem Zeitpunkt der Antragstellung wusste, dass die Frist für die Erklärung des Widerspruchs erst mit Erhalt der Versicherungspolice zu laufen beginnt, erscheint es treuwidrig, wenn sie die Beklagte erstmals acht Jahre nach unbeanstandeter Vertragslaufzeit bei gleichzeitigem Widerruf darauf hinweist, keine Unterlagen erhalten zu haben. Denn damit hat sie wissentlich selbst den Fristbeginn weiter hinausgezögert. Anhand der konkreten Formulierung des Widerrufs wird auch deutlich, dass die Klägerin tatsächlich die Widerspruchsbelehrung im Antrag zur Kenntnis genommen hat. Indes ist auch nicht plausibel, wieso der Klägerin erst nach acht Jahren aufgefallen ist, keinerlei Unterlagen erhalten zu haben und dies jedoch nach Ablauf dieser Zeit trotz Kenntnis der Beitragshöhe und Vertragslaufzeit, was sich beides bereits aus dem Versicherungsantrag ergibt, so entscheidend war, dass sie nicht mehr an dem Vertrag festhalten wollte. Immerhin hat sie diesen Zustand über den Zeitraum von acht Jahren und der Zahlung von Beiträgen in Höhe von insgesamt 28.029,36 Euro beanstandungslos akzeptiert.
29Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die als Nebenforderungen geltend gemachten Zinsen und Rechtsanwaltskosten, da bereits die Hauptforderung unbegründet ist.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
31Streitwert: 9.201,61 Euro