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Landgericht Köln, 23 O 440/12

Datum:
03.09.2014
Gericht:
Landgericht Köln
Spruchkörper:
23. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 O 440/12
ECLI:
ECLI:DE:LGK:2014:0903.23O440.12.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.437,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 21.386,72 € seit dem 06.04.2012 sowie aus einem weiteren Betrag von 11.050,51 € seit dem 14.05.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin 50 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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